Knock-out-Zertifikate: Keine Termingeschäfte
Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das heißt sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet
