Beiträge von Eltern an den Förder­verein einer Privat­schule ihrer Kinder können unter bestimmten Voraus­set­zungen als Schul­geld im Rahmen der Sonder­aus­gaben steuer­lich berück­sich­tigt werden.

Hinter­grund: Schul­geld als Sonder­aus­gaben
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können – unter weiteren Voraus­set­zungen – 30% des Schul­gelds, höchs­tens 5.000 € je Kind, als Sonder­aus­gaben abgezogen werden. Nicht begüns­tigt sind Entgelte für Beher­ber­gung, Betreuung und Verpfle­gung.

  • Die Kläger zahlten im Streit­jahr 2019 insge­samt 1.000 € an den Förder­verein einer staat­lich anerkannten Ersatz­schule.
  • Der Förder­verein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweck­ge­bunden an die Schul­trä­gerin weiter. Letztere verwen­dete die Mittel zur Finan­zie­rung des Schul­be­triebs.
  • Die Kläger machten 30% ihrer Beiträge als Sonder­aus­gaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbe­son­dere darauf, dass die Satzung des Förder­ver­eins auch eine Verwen­dung der Mittel für Zwecke ermög­liche, die über die Finan­zie­rung des normalen Schul­be­triebs hinaus­gingen. Das Finanz­ge­richt gab der Klage statt.

Entschei­dung: Beiträge der Eltern als Schul­geld abziehbar
Das Finanz­ge­richt hat die Revision des Finanz­amts als unbegründet zurück­ge­wiesen. Das Finanz­ge­richt hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern im Streit­jahr an den Förder­verein geleis­teten Beiträge Entgelt für den Schul­be­such ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Finan­zie­rung des normalen Schul­be­triebs entschei­dend
Für die steuer­liche Beurtei­lung kommt es nach Auffas­sung des BFH auf eine wirtschaft­liche Betrach­tungs­weise an. Es mache für die Eltern wirtschaft­lich keinen Unter­schied, ob die Schule selbst Schul­geld erhebe oder ob die Finan­zie­rung des Schul­be­triebs über einen Förder­verein erfolge, an den die Eltern entspre­chende Beiträge zahlten. Entschei­dend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsäch­lich zur Finan­zie­rung des normalen Schul­be­triebs verwendet würden.

Nachweis der Mittel­ver­wen­dung
Die zweck­ent­spre­chende Mittel­ver­wen­dung müsse aller­dings nachge­wiesen werden. Sei sie bereits durch entspre­chende Regelungen in der Satzung des Förder­ver­eins sicher­ge­stellt, reiche dies regel­mäßig aus. Andern­falls müsse der Steuer­pflich­tige – wie hier – im Einzel­fall nachweisen, dass die Beiträge an den Schul­träger weiter­ge­leitet und von diesem ausschließ­lich für den normalen Schul­be­trieb verwendet worden seien.

Im Streit­fall hatten die Kläger den erfor­der­li­chen Nachweis nach den bindenden Feststel­lungen des Finanz­ge­richts erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schul­geld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 27/23 | 02-06-2026