Voraus­set­zung für den Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende ist, dass der Steuer­pflich­tige tatsäch­lich "allein­ste­hend" ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushalts­ge­mein­schaft mit einer anderen volljäh­rigen Person besteht.

Praxis-Beispiel:
Das Finanz­ge­richt München hatte über eine Haushalts­ge­mein­schaft von getrennt­le­benden Eltern zu entscheiden. Um es den Kindern so angenehm wie möglich zu machen, betreuen diese ihre Kinder im sogenannten "Nestmo­dell". Die Situa­tion sah wie folgt aus: Die Klägerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemein­same Kinder hervor. Das Kinder­geld erhielt die Klägerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern für das sogenannte Nestmo­dell, bei dem die Kinder weiterhin in der bishe­rigen Famili­en­woh­nung verblieben. Die Eltern wechselten sich wöchent­lich mit der Betreuung ab und hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweit­woh­nungen auf. Die Famili­en­woh­nung blieb jedoch gemein­samer Lebens­mit­tel­punkt der Kinder. Sowohl die Klägerin als auch ihr ehema­liger Ehemann waren dort weiterhin mit Haupt­wohn­sitz gemeldet. Beide waren Vertrags­partner des Mietver­trags und betei­ligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwen­dungen für die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine Haushalts­ge­mein­schaft im steuer­li­chen Sinne handelt, wenn die Eltern weiterhin eine gemein­same Famili­en­woh­nung für die Kinder unter­halten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung betei­ligen.

Die Klägerin war der Auffas­sung, dass die Voraus­set­zungen des § 24b EStG erfüllt seien. Sie argumen­tierte, dass beim Nestmo­dell keine Haushalts­ge­mein­schaft mit ihrem ehema­ligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Famili­en­woh­nung ausschließ­lich abwech­selnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen.

Allein­ste­hende Steuer­pflich­tige können einen Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende beanspru­chen, wenn zu ihrem Haushalt mindes­tens ein Kind gehört, für das ein Kinder­frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kinder­geld gewährt wird. Eine Haushalts­ge­mein­schaft ist für den Entlas­tungs­be­trag schäd­lich. Eine Haushalts­ge­mein­schaft wird vermutet, wenn eine andere volljäh­rige Person mit Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Wohnung des Steuer­pflich­tigen gemeldet ist. Die Vermu­tung kann grund­sätz­lich wider­legt werden. Der Entlas­tungs­be­trag verfolgt den Zweck, typische Mehrbe­las­tungen auszu­glei­chen, die entstehen, wenn ein Eltern­teil einen Haushalt mit Kindern ohne Unter­stüt­zung einer weiteren erwach­senen Person führt.

Eine Haushalts­ge­mein­schaft setze voraus, dass mehrere Personen gleich­zeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschaf­teten. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Ausle­gung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmo­dell grund­sätz­lich vom Entlas­tungs­be­trag ausge­schlossen wären, obwohl sie wegen zusätz­li­cher Wohnkosten sogar stärker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmo­dell dem Kindes­wohl diene und steuer­lich nicht schlechter behan­delt werden dürfe als andere Betreu­ungs­mo­delle (wie das Wechsel­mo­dell). Ein Ausschluss vom Entlas­tungs­be­trag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und wider­spreche dem Zweck der Vorschrift, echte Allein­er­zie­hende finan­ziell zu unter­stützen.

Nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts lagen die Voraus­set­zungen für den Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehema­ligen Ehemann weiterhin eine Haushalts­ge­mein­schaft gebildet. Entschei­dend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweit­woh­nungen nutzten. Maßgeb­lich sei vielmehr, dass die Famili­en­woh­nung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finan­ziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusam­men­hang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Syner­gie­ef­fekte einer gemein­samen Haushalts­füh­rung.

Auch ein Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleich­bar­keit zwischen dem Nestmo­dell und dem Wechsel­mo­dell. Während beim Wechsel­mo­dell jeder Eltern­teil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmo­dell weiterhin ein gemein­samer Haushalt für die Kinder aufrecht­erhalten. Fazit: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung zur Anwen­dung des Nestmo­dells besteht. Betrof­fene Eltern können Einspruch gegen ableh­nende Entschei­dungen einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhän­gige Verfahren (Az. III R 14/25) eine Ausset­zung des Verfah­rens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 8 K 1717/24 | 13-03-2025