Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Anschaffung eines mobilen Raumluftreinigungsgeräts sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Praxis-Beispiel: Der