Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz hat nun alle Hürden genommen, sodass die neue degres­sive Abschrei­bung von 5% vom jewei­ligen Restwert in Anspruch genommen werden kann bei

  • Gebäuden, die in einem Mitglied­staat der Europäi­schen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäi­schen Wirtschafts­raum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwe­cken dienen und vom Steuer­pflich­tigen
  • herge­stellt werden, wenn der Beginn der Herstel­lung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 liegt oder
  • bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft werden, wenn die Anschaf­fung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechts­wirksam abgeschlos­senen obliga­to­ri­schen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertig­stel­lung oder Anschaf­fung kann die Abschrei­bung nur zeitan­teilig in Anspruch genommen werden. Die Abschrei­bung mindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaf­fung oder Herstel­lung voran­geht. Bei Gebäuden, bei denen die Abset­zung für Abnut­zung in fallenden Jahres­be­trägen bemessen wird, sind Abset­zungen für außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung nicht zulässig. Der Übergang von der degres­siven zur linearen Abschrei­bung ist zulässig, wobei die weitere Abschrei­bung vom Restwert vorzu­nehmen ist unter Berück­sich­ti­gung der Restnut­zungs­dauer und des maßge­benden Prozent­satzes.

Beginn der Herstel­lung: Es gilt das Datum der Baube­ginns­an­zeige, das nach den jewei­ligen landes­recht­li­chen Vorschriften einzu­rei­chen ist. Sollte im Einzel­fall keine Baube­ginns­an­zeige vorge­schrieben sein, hat der Steuer­pflich­tige zu erklären, dass er den Baube­ginn gegen­über der zustän­digen Baube­hörde freiwillig angezeigt hat.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7 Absatz 5a | 21-03-2024