Zu den Herstel­lungs­kosten eines Gebäudes gehören auch Aufwen­dungen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, die inner­halb von drei Jahren nach der Anschaf­fung des Gebäudes durch­ge­führt werden, wenn die Aufwen­dungen ohne Umsatz­steuer 15% der Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes übersteigen (= anschaf­fungs­nahe Herstel­lungs­kosten). Zu diesen Aufwen­dungen gehören nicht die Aufwen­dungen für Erhal­tungs­ar­beiten, die jährlich üblicher­weise anfallen.

Diese Regelung ordnet den Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wand fiktiv den Herstel­lungs­kosten des Gebäudes zu. Dies gilt nach dem insoweit eindeu­tigen Geset­zes­wort­laut nur für solche Aufwen­dungen, die inner­halb von drei Jahren nach der Anschaf­fung vom Steuer­pflich­tigen getragen werden. Aufwen­dungen, die vor der Anschaf­fung des Grund­stücks vom Steuer­pflich­tigen getätigt werden, sind nach den allge­meinen handels­recht­li­chen Abgren­zungs­kri­te­rien als Anschaf­fungs-, Herstel­lungs- oder Erhal­tungs­auf­wand steuer­lich zu berück­sich­tigen. Das heißt, es sind allein die allge­meinen handels­recht­li­chen Abgren­zungs­kri­te­rien zu beachten.

Die Abgren­zung von Anschaf­fungs­kosten, Herstel­lungs­kosten und Erhal­tungs­auf­wen­dungen entscheidet darüber, welche Aufwen­dungen sofort und welche nur im Rahmen der Abschrei­bung geltend gemacht werden können. Baumaß­nahmen, die ein Gebäude auf einen höheren Standard bringen, gehören zu den Anschaf­fungs- bzw. Herstel­lungs­kosten, die abgeschrieben werden. Wesent­lich für die Beurtei­lung des Standards eines Gebäudes ist der Zustand

  • der Heizungs­an­lage,
  • der Sanitär­in­stal­la­tion,
  • der Elektron­in­stal­la­tion und
  • der Fenster.

Wichtig! Werden bei einem Bündel von Baumaß­nahmen mindes­tens drei (bei einer Erwei­te­rung der bebauten Fläche mindes­tens zwei) dieser zentralen Ausstat­tungs­merk­male erneuert, handelt es sich um Herstel­lungs­auf­wand, der nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden kann.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 1a | 25-04-2024