Ab dem 1.1.2025 müssen bei Umsätzen zwischen inlän­di­schen Unter­nehmen E-Rechnung verwendet werden (abgesehen von Übergangs­re­ge­lungen). Das BMF hat hierzu den Verbänden ein Schreiben zur Stellung­nahme übersandt. Kernpunkt der Neure­ge­lung ist die verpflich­tende Verwen­dung einer elektro­ni­schen Rechnung bei Umsätzen zwischen inlän­di­schen Unter­neh­mern (inlän­di­sche B2B-Umsätze). Ausge­nommen sind:

  • Rechnungen über Leistungen die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuer­frei sind,
  • Rechnungen über Klein­be­träge bis 250 € und
  • Fahraus­weise (§ 34 UStDV).

Die Neure­ge­lung zum 1.1.2025 stellt einen wesent­li­chen Baustein zur Digita­li­sie­rung des Geschäfts­ver­kehrs dar. Dafür sind die Prozesse und Abläufe zur Erstel­lung sowie Verar­bei­tung einer E-Rechnung auf den verschie­denen Ebenen zu digita­li­sieren. Daneben sind die bishe­rigen steuer­li­chen Regelungen an diese verän­derten Rahmen­be­din­gungen anzupassen, wobei der materiell-recht­liche Gehalt einer Rechnung im umsatz­steu­er­recht­li­chen Sinne unver­än­dert bleibt. 

Für Umsätze, die bis zum 31.12.2024 ausge­führt werden, gilt eine Rechnung, die in einem elektro­ni­schen Format ausge­stellt und empfangen wird (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail mit den Rechnungs­pflicht­an­gaben), als elektro­ni­sche Rechnung. Diese Formate von elektro­ni­schen Rechnungen sind ab dem 1.1.2025 bei Umsätzen zwischen inlän­di­schen Unter­neh­mern nur noch für bestimmte Übergangs­zeit­räume zulässig.

Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektro­ni­schen Rechnung neu definiert. Eine E-Rechnung liegt nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem struk­tu­rierten elektro­ni­schen Format ausge­stellt, übermit­telt und empfangen wird und eine elektro­ni­sche Verar­bei­tung ermög­licht. Das struk­tu­rierte elektro­ni­sche Format einer elektro­ni­schen Rechnung muss entweder 

  • der europäi­schen Norm für die elektro­ni­sche Rechnungs­stel­lung und der Liste der entspre­chenden Syntaxen gemäß der Richt­linie 2014/55/EU des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 16.4.2014 über die elektro­ni­sche Rechnungs­stel­lung bei öffent­li­chen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) entspre­chen oder
  • kann zwischen Rechnungs­aus­steller und Rechnungs­emp­fänger verein­bart werden. Voraus­set­zung für eine solche Verein­ba­rung ist, dass das verwen­dete Format die richtige und vollstän­dige Extrak­tion der nach dem UStG erfor­der­li­chen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermög­licht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser inter­ope­rabel ist.

Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1.1.2025 alle Rechnungen in Papier­form oder in elektro­ni­schen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entspre­chen (anderes elektro­ni­sches Format). Dazu zählen auch alle nicht struk­tu­rierten elektro­ni­schen Dateien, zum Beispiel als JPEG- oder bloße PDF-Datei gespei­cherte Rechnungen.

Die Regelungen zur verpflich­tenden Verwen­dung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungs­aus­stel­lung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen

  • über Umsätze, für die der Leistungs­emp­fänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), 
  • die von Klein­un­ter­neh­mern (§ 19 UStG) ausge­stellt werden,
  • über Umsätze, die der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebe unter­liegen (§ 24 UStG),
  • über Reise­leis­tungen (§ 25 UStG) und
  • über Umsätze, für welche die Diffe­renz­be­steue­rung (§ 25a UStG) angewendet wird.

Sie gelten auch, wenn der Rechnungs­emp­fänger ein Unter­nehmer ist, der Klein­un­ter­nehmer bzw. Land- und Forst­wirt ist oder ausschließ­lich steuer­freie Umsätze ausführt (z. B. Vermieter einer Wohnung).

Ab dem 1.1.2025 besteht für inlän­di­sche Unter­nehmer die Notwen­dig­keit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungs­emp­fänger ein E-Mail-Postfach zur Verfü­gung stellt. Die Betei­ligten können abwei­chend hiervon andere elektro­ni­sche Übermitt­lungs­wege verein­baren. Verwei­gert der Rechnungs­emp­fänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alter­na­tive Ausstel­lung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungs­aus­steller. In diesem Fall gelten die umsatz­steu­er­recht­li­chen Pflichten des Rechnungs­aus­stel­lers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausge­stellt und sich nachweis­lich um eine ordnungs­ge­mäße Übermitt­lung bemüht hat.

Hinweis: die meisten Anbieter von Buchfüh­rungs­soft­ware bieten das entspre­chende Format bereits an.

Quelle: BMF-Schreiben | Gesetz­vor­haben | III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF) | 12-06-2024