Für ein volljäh­riges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres Kinder­geld gezahlt, wenn es für einen Beruf ausge­bildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­lich darauf vorbe­reitet. Der Vorbe­rei­tung auf ein Berufs­ziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kennt­nissen, Fähig­keiten und Erfah­rungen handelt, die als Grund­lagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In der „Dienst­an­wei­sung-KG“ ist in A. 15.3 geregelt, dass bei Ausbil­dungs­gängen, die keine regel­mä­ßige Präsenz an einer Ausbil­dungs­stätte erfor­dern (insbe­son­dere bei Lehrgängen, die als Fernstu­dium angeboten werden), die Ernst­haf­tig­keit geprüft werden müsse.

Praxis-Beispiel:
Die volljäh­rige Klägerin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehr­gang zur "Geprüften Fotode­si­gnerin (ILS)". Der von der Staat­li­chen Zentral­stelle für Fernun­ter­richt zugelas­sene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangs­an­bie­ters einen durch­schnitt­li­chen Lernauf­wand von 7 Wochen­stunden vor und umfasste insge­samt 542 Unter­richts­stunden. Neben gestal­te­ri­schen Inhalten wurden unter anderem recht­liche Grund­lagen sowie berufs­prak­ti­sche Themen vermit­telt. Die Klägerin verfügte über keine abgeschlos­sene Berufs­aus­bil­dung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotode­si­gnerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochen­stunden aus. Im Streit­zeit­raum absol­vierte sie bereits acht von insge­samt 19 Einsen­de­auf­gaben mit überwie­gend guten bis sehr guten Bewer­tungen.

Die Famili­en­kasse lehnte die Festset­zung von Kinder­geld dennoch ab, weil nach ihrer Auffas­sung der Fernlehr­gang die Zeit und Arbeits­kraft der Klägerin nicht in ausrei­chendem Maße in Anspruch nehme. Der vom Lehrgangs­an­bieter angege­bene Lernauf­wand von ledig­lich 7 Wochen­stunden spreche gegen eine ernst­haft betrie­bene Berufs­aus­bil­dung. Zudem bezwei­felte die Famili­en­kasse den Ausbil­dungs­cha­rakter des Lehrgangs. Die vermit­telten Kennt­nisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbst­bil­dung bezie­hungs­weise der Ausübung eines Hobbys.

Entgegen der Auffas­sung der Kinder­geld­kasse hat das Finanz­ge­richt Münster den Anspruch auf Kinder­geld bestä­tigt. Nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufs­aus­bil­dung, wenn es sich ernst­haft und nachhaltig auf ein konkretes Berufs­ziel vorbe­reitet. Ein genereller zeitli­cher Mindest­um­fang lasse sich aus der BFH-Recht­spre­chung nicht entnehmen. Die häufig genannte 10-Stunden-Grenze betreffe ledig­lich Fallgruppen wie Sprach­kurse oder Au-pair-Aufent­halte (siehe z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgren­zung zu Freizeit- oder Persön­lich­keits­bil­dungs­maß­nahmen erfor­der­lich ist. Auf klassi­sche Fernlehr­gänge sei dies nicht übertragbar.

Fazit: Bei einem zugelas­senen und struk­tu­rierten Lehrgang mit berufs­spe­zi­fi­schen Inhalten handelt es sich eindeutig um eine Berufs­aus­bil­dung. Außerdem hat die Klägerin durch die erfolg­reich bearbei­teten Einsen­de­auf­gaben nachge­wiesen, den Lehrgang ernst­haft und zielge­richtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatri­ku­la­tion" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht geför­dert hat, ist für die steuer­recht­liche Beurtei­lung ohne Bedeu­tung. Entschei­dend ist allein, dass die Ausbil­dungs­maß­nahme objektiv auf den Erwerb beruf­lich verwert­barer Kennt­nisse gerichtet ist und das Kind sie ernst­haft verfolgt. Damit sind die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen erfüllt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 9 K 2730/25 Kg | 05-05-2026