Der EuGH hat entschieden, dass ein Unter­nehmen, das sich verspätet für die Mehrwert­steuer regis­triert, den Vorsteu­er­abzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Regis­trie­rung erwor­benen Gegen­stände nicht mehr vorhanden sind. Eine natio­nale Regelung, die den Vorsteu­er­abzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht.

Praxis-Beispiel:
Eine briti­sche Firma hatte Maschinen in Bulga­rien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen EU-Ländern verkauft, bevor sie sich in Bulga­rien für die Mehrwert­steuer regis­trieren ließ. Die Regis­trie­rung erfolgte damit verspätet. Zum Zeitpunkt der Regis­trie­rung waren die Maschinen bereits weiter­ver­kauft und physisch nicht mehr vorhanden. Die bulga­ri­sche Steuer­be­hörde verwei­gerte daraufhin den Vorsteu­er­abzug für die zuvor gekauften Maschinen mit Verweis auf natio­nale Vorschriften, die dies bei fehlender physi­scher Anwesen­heit der Gegen­stände zum Regis­trie­rungs­zeit­punkt unter­sagen.

Die formale Hürde einer natio­nalen Regelung, die den maßgeb­li­chen Vorschriften der MwStSystRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) entge­gen­steht, verstößt gegen EU-Recht. Es ist europa­rechts­widrig, den Vorsteu­er­abzug allein deshalb zu verwei­gern, weil die einge­kauften Waren zum Zeitpunkt der – wenn auch verspä­teten – Regis­trie­rung physisch nicht mehr vorhanden waren, sofern die betref­fenden Umsätze unmit­telbar nach der Regis­trie­rung ordnungs­gemäß angemeldet wurden. Das Gericht stützt sich bei der Argumen­ta­tion auf die gefes­tigte Recht­spre­chung des EuGH.

Danach gilt:

Vorsteu­er­abzug ist ein Grund­prinzip
Das Recht auf Vorsteu­er­abzug ist ein Kernbe­stand­teil des gemein­samen Mehrwert­steu­er­sys­tems und darf nur in den ausdrück­lich von der MwStSystRL vorge­se­henen Fällen einge­schränkt werden. Es darf nicht syste­ma­tisch aus rein formalen Gründen versagt werden.

Regis­trie­rungs­pflichten sind Formsache – keine materi­elle Bedin­gung
Zwar verpflichtet Art. 213 MwStSystRL Unter­nehmer, die Aufnahme ihrer Tätig­keit anzuzeigen, und die Mitglied­staaten dürfen die Einhal­tung von Regis­trie­rungs­pflichten einfor­dern. Diese Pflichten berech­tigen aber nicht dazu, den Vorsteu­er­abzug allein wegen deren Verlet­zung dauer­haft zu verwei­gern, ohne die tatsäch­li­chen materi­ellen Voraus­set­zungen zu prüfen.

Sanktionen ja – aber verhält­nis­mäßig
Mitglied­staaten dürfen nach Art. 273 MwStSystRL Maßnahmen ergreifen, um Steuer­hin­ter­zie­hung zu bekämpfen und ihre finan­zi­ellen Inter­essen zu schützen. Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das hinaus­gehen, was dafür erfor­der­lich ist. Im vorlie­genden Fall hatte der Unter­nehmer die Umsätze vollständig und zeitnah gemeldet, Mehrwert­steuer auf die Weiter­ver­käufe berechnet und bereits eine Geldstrafe für die Verspä­tung erhalten. Eine zusätz­liche pauschale Versa­gung des Vorsteu­er­ab­zugs wäre unver­hält­nis­mäßig.

Physi­sche Anwesen­heit der Waren kein taugli­ches Krite­rium
Ob Waren zum Zeitpunkt der Regis­trie­rung noch physisch vorhanden sind, ist kein sachge­rechtes Krite­rium für den Vorsteu­er­abzug. Entschei­dend ist, ob die Waren für steuer­pflich­tige Umsätze verwendet wurden. Das war hier unstreitig der Fall.

Bedeu­tung der EuGH-Entschei­dung: Das deutsche Umsatz­steu­er­recht kennt die verwor­fene formale Voraus­set­zung nicht, sodass deutsche Unter­nehmen im Inland nicht unmit­telbar betroffen sind. Relevant ist die Entschei­dung aber für alle deutschen Unter­nehmen, die Umsätze oder Waren­ein­käufe in osteu­ro­päi­schen EU-Mitglied­staaten tätigen und dort mit strengen formalen Anfor­de­rungen an die Mehrwert­steu­er­re­gis­trie­rung konfron­tiert werden. Die Kernaus­sage ist klar: Wer sich zwar verspätet, aber inner­halb angemes­sener Frist regis­triert und alle Umsätze ordnungs­gemäß meldet, darf den Vorsteu­er­abzug nicht pauschal verlieren. Das gilt unabhängig davon, ob die einge­kauften Waren zum Regis­trie­rungs­zeit­punkt noch vorhanden sind.

Quelle:EuGH | Beschluss | T-84/26 (Rotex Europe) | 09-07-2026