Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebens­jahr, das eine Bildungs­ein­rich­tung in Deutsch­land besucht, pro Monat 10 € in ein indivi­du­elles, kapital­ge­decktes und privat­wirt­schaft­lich organi­siertes Alters­vor­sor­ge­depot einge­zahlt werden soll. Ziel dieses Vorha­bens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapital­ge­deckten Alters­vor­sorge die Teilnahme am Kapital­markt bereits früh im Leben zu veran­kern. Ebenfalls sollen langfris­tige Erfah­rungen mit Kapital­markt­an­lagen und deren Rendi­te­chancen für breite Bevöl­ke­rungs­schichten ermög­licht werden sowie die Kapital­markt­fi­nan­zie­rung in Deutsch­land langfristig gestärkt werden. Zudem sollte ein nahtloser Übergang in die steuer­lich geför­derte private Alters­vor­sorge ermög­licht werden.

Die wichtigsten Regelungs­in­halte des Frühstart­ren­ten­ge­setzes sehen wie folgt aus:

  • Für jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr mit einem ersten Wohnsitz im Inland werden aus dem Bundes­haus­halt 10 € pro Monat in einen indivi­du­ellen, kapital­ge­deckten Standard­depot-Vertrag einge­zahlt, der für das anspruchs­be­rech­tigte Kind bei einem privaten Anbieter eröffnet worden ist. Die Frühstart­rente startet zum 1.1.2027 mit den Geburts­jahr­gängen 2020 und 2021. Für den Geburts­jahr­gang 2020 wird die Frühstart­rente für das Jahr 2026 rückwir­kend gewährt.
  • Zudem können Zuzah­lungen in den indivi­du­ellen Vertrag geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 € in jedem Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstart­ren­ten­för­de­rung wird für indivi­du­elle Verträge auf den Standard­depot-Vertrag "Alters­vor­sorge" (Standard­pro­dukt) beschränkt. Alle Anbieter von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen müssen dieses Standard­pro­dukt anbieten und für diese Verträge gilt zusätz­lich in der Anspar­phase eine Begren­zung der Effek­tiv­kosten in Höhe von 1%.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszah­lungs­phase steuer­frei. Die späteren Leistungen werden nachge­la­gert besteuert.
  • Das Standard­pro­dukt kann im Rahmen der steuer­lich geför­derten Alters­vor­sorge bis zum Renten­alter weiter bespart werden. Nach Volljäh­rig­keit kann das Start­ka­pital aber auch auf einen anderen Alters­vor­sor­ge­ver­trag übertragen werden. So wird ein nahtloser Anschluss an die steuer­lich geför­derte private Alters­vor­sorge ermög­licht.
  • Eine Auszah­lung ist grund­sätz­lich nicht vor Vollendung des 65. Lebens­jahres möglich.
  • Für dieje­nigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen indivi­du­ellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollek­tive Anlage der Mittel am Kapital­markt, die durch die Deutsche Bundes­bank verwaltet wird. Dies bedingt die Errich­tung eines Sonder­ver­mö­gens.
  • Die kollek­tive Kapital­an­lage startet zeitver­setzt im Folge­jahr der Vollendung des 7. Lebens­jahres eines anspruchs­be­rech­tigten Geburts­jahr­gangs, um Eltern ausrei­chend Zeit einzu­räumen, einen indivi­du­ellen Vertrag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die kollek­tive Anlage erfolgt global diver­si­fi­ziert, vor allem in Aktien bezie­hungs­weise Aktien­fonds.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollek­tiven Anlage für einen indivi­du­ellen Alters­vor­sor­ge­ver­trag ist bis zur Vollendung des 35. Lebens­jahres möglich.
  • Zum Zweck der finan­zi­ellen Bildung sind von den Anbie­tern indivi­du­eller Verträge Infor­ma­tionen zur Frühstart­rente, zur Wertent­wick­lung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnit­tenen Form bereit­zu­stellen.
  • Eine öffent­liche Bericht­erstat­tung zur kollek­tiven Anlage ist ebenfalls vorge­sehen.

Fazit: Vom Staat begüns­tigt sollen Kinder und Jugend­liche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Für diese sollen 10 € pro Monat (= 120 € pro Jahr) in einen indivi­du­ellen, kapital­ge­deckten Standard­depot-Vertrag-Alters­vor­sorge einge­zahlt werden, wenn der Vertrag auf den Namen des Kindes lautet und der Vertrag bei einem entspre­chenden Anbieter abgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass Zuzah­lungen z. B. durch Eltern oder andere Verwandte nur bis 6.840 € möglich sein sollen. Die Beträge können nicht auf ein schon bestehendes, im Namen des Kindes eröff­netes Depot einge­zahlt werden.

Wichtig! Damit ein anspruchs­be­rech­tigtes Kind die Frühstart­rente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender indivi­du­eller, kapital­ge­deckter und privat­wirt­schaft­lich organi­sierter Standard­depot-Vertrag „Alters­vor­sorge“ bei einem Anbieter eröffnet werden, der zerti­fi­ziert ist. Nach Abschluss eines entspre­chenden Vertrags wird die Förde­rung automa­tisch über den Anbieter des Standard­depot-Vertrags beantragt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Regie­rungs­ent­wurf | 11-08-2026