Die Bundes­re­gie­rung hat in ihrem Regie­rungs­ent­wurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaum­wein-, Zwischen­er­zeugnis- und Alkopop­s­teuer um jeweils 20% vorge­sehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfin­dungs­bren­nerei oder von einem Stoff­be­sitzer inner­halb der zuläs­sigen Jahres­er­zeu­gung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verän­dern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkohol­steu­er­ge­setz).

Für Alkohol, der in einer Verschluss­bren­nerei mit einer Jahres­er­zeu­gung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfin­dungs­bren­nerei zuläs­sigen steuer­freien Überaus­beute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkohol­steu­er­ge­setz).

Anhebung der Schaum­wein­steuer- und der Steuer für Zwischen­er­zeug­nisse
Die Steuer für Schaum­wein (§ 2 Schaum­wein- und Zwischen­er­zeug­nis­steu­er­ge­setz) soll künftig grund­sätz­lich 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Bei einem vorhan­denen Alkohol­ge­halt von weniger als 6 Volumen­pro­zent soll sie 61 € (bisher 51 €) je hl betragen.

Die Steuer für Zwischen­er­zeug­nisse (§ 30 Schaum­wein- und Zwischen­er­zeug­nis­steu­er­ge­setz) soll grund­sätz­lich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumen­pro­zent nicht überschritten soll die Steuer grund­sätz­lich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt aller­dings nicht für Zwischen­er­zeug­nisse mit einem vorhan­denen Alkohol­ge­halt von nicht mehr als 15 Volumen­pro­zent in Flaschen mit Schaum­wein­stopfen und beson­derer Halte­vor­rich­tung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlen­di­oxid zurück­zu­füh­renden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.

Anhebung der Alkopop­s­teuer
Die Sonder­steuer auf alkohol­hal­tige Süßge­tränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthal­tenen Alkohol­menge. Sie soll künftig für einen Hekto­liter reinen Alkohol, gemessen bei einer Tempe­ratur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopop­s­teu­er­ge­setz).

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Entwurf eines Haushalts­be­gleit­ge­setzes 2027 | 10-09-2026