Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass Angehö­rige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilan­zie­rung ermit­teln, keinen Anspruch auf die umsatz­steu­er­liche Ist-Besteue­rung (Besteue­rung nach verein­nahmten Entgelten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteue­rung besteht darin, den Verwal­tungs­auf­wand für Steuer­pflich­tige zu reduzieren, indem die Anfor­de­rungen des Einkom­men­steu­er­rechts und des Umsatz­steu­er­rechts synchron behan­delt werden. Wenn ein Steuer­pflich­tiger freiwillig eine komplexe Buchfüh­rung führt und seinen Gewinn durch einen Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­telt, entfällt somit die Notwen­dig­keit verein­fachter verwal­tungs­tech­ni­scher Regelungen. Konse­quenz: Die Ist-Besteue­rung ist nicht anwendbar.

Dieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bishe­rigen Recht­spre­chung, wonach die Möglich­keit der Ist-Besteue­rung nur für Steuer­pflich­tige gilt, die ihren Gewinn auf Grund­lage einer einfa­chen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermit­teln, und nicht für Steuer­pflich­tige, die freiwillig einen Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden. 

Diese Praxis der Finanz­ver­wal­tung ist recht­mäßig und bedeutet keine ungerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung zwischen Steuer­pflich­tigen. Zudem können sich Steuer­pflich­tige aus den Grund­rechten keine zusätz­li­chen Ansprüche auf eine Auswei­tung mögli­cher­weise rechts­wid­riger Verwal­tungs­prak­tiken ableiten.

Fazit: Angehö­rige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilan­zie­rung ermit­teln, sind verpflichtet, bei der Umsatz­steuer die reguläre Soll-Besteue­rung (Besteue­rung nach verein­barten Entgelten) anzuwenden.

Quelle:BFH | Urteil | V R 16/24 | 15-04-2026