Wenn der Eigen­tümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung. Er kann seine Aufwen­dungen als Werbungs­kosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstel­lungs­kosten handelt. Welche Aufwen­dungen als Herstel­lungs­kosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesent­li­chen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstel­lungs­kosten Aufwen­dungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruch­nahme von Diensten für die

  • Herstel­lung eines Vermö­gens­ge­gen­stands,
  • seine Erwei­te­rung oder
  • für eine über seinen ursprüng­li­chen Zustand hinaus­ge­hende wesent­liche Verbes­se­rung entstehen.

Dabei sind Aufwen­dungen für die Erwei­te­rung eines Gebäudes stets als Herstel­lungs­kosten zu beurteilen, auch wenn die Erwei­te­rung nur gering­fügig ist. Unter diesem Gesichts­punkt liegen (nachträg­liche) Herstel­lungs­kosten (neben Anbau und Aufsto­ckung) auch vor, wenn

  • nach Fertig­stel­lung bisher nicht vorhan­dene Bauteile in das Gebäude einge­fügt (Substanz­meh­rung) werden bzw.
  • seine nutzbare Fläche vergrö­ßert wird und dies eine "Erwei­te­rung der Nutzungs­mög­lich­keit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsäch­liche Nutzung bzw. Nicht­nut­zung kommt es hierbei nicht an.
  • Aufwen­dungen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, die inner­halb von 3 Jahren nach der Anschaf­fung des Gebäudes durch­ge­führt werden, wenn die Aufwen­dungen ohne Umsatz­steuer 15% der Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes übersteigen (= anschaf­fungs­nahe Herstel­lungs­kosten).

Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflä­chen­ver­ord­nung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grund­flä­chen der Zubehör­räume sowie die Räume, die den Anfor­de­rungen des Bauord­nungs­rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflä­chen­ver­ord­nung nicht genügen. Die Berech­nung der Wohnfläche anzuwen­dende Wohnflä­chen­ver­ord­nung ist für die Ausle­gung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßge­bend, ebenso nicht eine Vergrö­ße­rung des umbauten Raumes.

Beispiele für eine Erwei­te­rung:

  • ein Flach­dach wurde durch ein Sattel­dach oder durch ein Spitz­gie­bel­dach ersetzt
  • ein Keller­anbau wurde unter der vergrö­ßerten Terrasse errichtet
  • auf einer Dachter­rasse wurde ein ganzjährig nutzbarer Winter­garten errichtet
  • es wurde eine Dachgaube einge­baut
  • die nutzbare Fläche wurde durch ein neues Treppen­haus als Vorbau vergrö­ßert
  • an dem Gebäude wurden Balkone angebaut und das Dachge­schoss wurde mit neuen Gauben ausge­baut

Der BFH legt bei der Abgren­zung der Herstel­lungs­kosten von Erhal­tungs­auf­wand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstel­lungs­kosten alle Aufwen­dungen, die

  • für die Herstel­lung eines Vermö­gens­ge­gen­stands,
  • seine Erwei­te­rung oder
  • wesent­liche Verbes­se­rung

entstehen.

Aufwen­dungen, die zu einer Erwei­te­rung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstel­lungs­kosten zu beurteilen, auch wenn die Erwei­te­rung nur gering­fügig ist.

Praxis-Beispiel:
Ein undichtes Flach­dach wurde durch ein Sattel­dach ersetzt. Ein Jahr später wurden weitere Sanie­rungs- und Wärme­dämm­maß­nahmen, die teilweise mit der Dachsa­nie­rung zusam­men­hingen, durch­ge­führt. Das Dachge­schoss war weder verputzt noch ausge­baut. Es fehlten Brand- und Wärme­schutz sowie die Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur über eine Einschub­leiter in der Garage möglich. Von deren nicht ausge­bautem Spitz­boden, der als Abstell­raum genutzt wurde, führte ein ca. 1 qm großer Mauer­durch­bruch in das neue Dachge­schoss.
Trotz aller Unwäg­bar­keiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erwei­te­rung des Gebäudes einge­treten sei. Dabei stützte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anfor­de­rungen an die Nutzung des Dachge­schosses als Wohn- und Aufent­halts­raum zwar nicht erfüllt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstell­raum aber wegen geringer Traglasten denkbar und möglich sei. Damit sei auch die Nutzungs­mög­lich­keit des Gebäudes erwei­tert worden.

Fazit: Geringe Anfor­de­rungen an den Begriff der "Erwei­te­rung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erwei­te­rung (und damit vom Vorliegen von Herstel­lungs­kosten) schon dann auszu­gehen ist, wenn eine Baumaß­nahme eine Flächen­ver­grö­ße­rung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumin­dest möglich ist. Aller­dings kommt es auf eine nur theore­ti­sche Nutzungs­mög­lich­keit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB | 03-09-2026