Fahrt­kosten zur pflege­be­dürf­tigen Mutter bzw. Schwie­ger­mutter sind nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einfüh­rung des neuen Pflege-Pausch­be­trags ab 2021. 

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar pflegte die schwer­be­hin­derte und pflege­be­dürf­tige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außer­ge­wöhn­liche Kosten geltend, was das Finanz­ge­richt Münster ablehnte. Im Jahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrt­kosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkge­bühren und Porto­kosten von rund 13.000 € als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen. Im Klage­ver­fahren ging es letzt­lich um einen strei­tigen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berück­sich­tigte im Streit­jahr statt­dessen ledig­lich den Pflege-Pausch­be­trag nach § 33b Abs. 6 EStG. 

Das Finanz­ge­richt Münster hat die Klage abgewiesen und seine bishe­rige Recht­spre­chung konse­quent fortge­führt. Die Fahrt­kosten zur Wohnung der Mutter seien weder außer­ge­wöhn­lich noch zwangs­läufig. Das Finanz­ge­richt stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfer­nung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf profes­sio­nelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehö­rige bevor­zuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veran­la­gungs­zeit­räumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entschei­dungs­er­heb­lich geänderten Sachver­halt.

Keine Änderung wegen des neuen Pflege-Pausch­be­trags: Die Kläger argumen­tierten, dass die ab 2021 geltende Neufas­sung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechts­lage begründet, die auch den Abzug nachge­wie­sener höherer tatsäch­li­cher Kosten nach § 33 EStG ermög­licht. Das Finanz­ge­richt folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufas­sung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließ­lich die Voraus­set­zungen für die Inanspruch­nahme des Pausch­be­trags, nicht aber die tatbe­stand­li­chen Anfor­de­rungen an den Abzug von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen nach § 33 EStG.

Das Finanz­ge­richt führte aus, dass auch der Pflege-Pausch­be­trag selbst voraus­setzt, dass die damit abgegol­tenen Aufwen­dungen zwangs­läufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hinter­grund das Finanzamt den Pflege-Pausch­be­trag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanz­ge­richt nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanz­ge­richt­li­chen Verbö­se­rungs­ver­bots nicht in Betracht kam.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 2261/25 E | 25-06-2026