Die wichtigsten geplanten Änderungen zur Umsatz­steuer aus dem Regie­rungs­ent­wurf des Jahres­steu­er­ge­setzes 2026:

Unent­gelt­liche Liefe­rungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
In den Anwen­dungs­be­reich der Vorschriften von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unent­gelt­liche Abgaben in den unter­neh­mens­fremden (privaten) Bereich. Soweit der bishe­rige Wortlaut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe in den Bereich der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit im engeren Sinne zulässt, ist er angesichts der Entwick­lung der Recht­spre­chung zu ändern. In § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden daher die bishe­rigen Voraus­set­zungen "für Zwecke, die außer­halb des Unter­neh­mens liegen" (was den gesamten nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich umschreibt) abgeän­dert in "für unter­neh­mens­fremde Zwecke" (was nur den unter­neh­mens­fremden - privaten - Bereich umschreibt und dadurch die nicht­wirt­schaft­liche Tätig­keit ausspart).

Dadurch werden Abgaben vom Unter­nehmen in den nicht­wirt­schaft­li­chen Bereich (z. B. vom unter­neh­me­ri­schen Bereich einer juris­ti­schen Person des öffent­li­chen Rechts in den eigenen Hoheits­be­reich) zukünftig nicht mehr besteuert. Vielmehr ist für diese Sachver­halte der Vorsteu­er­abzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG zu prüfen. Während die unent­gelt­liche Wertab­gabe keiner betrags­mä­ßigen bzw. zeitli­chen Befris­tung unter­liegt, ist eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung i. S. d. § 15a UStG ledig­lich im Rahmen des vorge­schrie­benen Berich­ti­gungs­zeit­raumes bzw. unter Beach­tung des § 44 UStDV möglich.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Liefer­ket­ten­fik­tion bei Waren­lie­fe­rungen über elektro­ni­sche Schnitt­stellen (§ 3 Abs. 3a UStG)
§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Einbe­zie­hung von Betrei­bern elektro­ni­scher Schnitt­stellen in fiktive Liefer­ketten. Eine Änderung bezieht nun auch alle Liefe­rungen an sog. Schwel­len­er­werber in die Liefer­ket­ten­fik­tion ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Unter­nehmer und juris­ti­sche Personen, deren umsatz­steu­er­recht­liche Behand­lung beson­deren Regeln unter­liegt. Damit wird ein Gleich­klang zur anderen Liefer­ket­ten­fik­tion bei aus dem Dritt­lands­ge­biet einge­führten Gegen­ständen erreicht.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen, Rundfunk- und Fernseh­dienst­leis­tungen und auf elektro­ni­schem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nicht­un­ter­nehmer (§ 3a Abs. 5 UStG)
Es handelt sich um eine Folge­än­de­rung zum neuen § 3f UStG. In Satz 1 wird klarge­stellt, dass die Ortsre­ge­lung in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vorbe­halt des neuen § 3f UStG steht. Die bishe­rige Regelung in Satz 3 ff. geht inhalt­lich vollständig dort auf und kann deshalb gestri­chen werden. Inhalt­liche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ort der Liefe­rung beim Fernver­kauf (§ 3c UStG)
Es handelt sich um eine Folge­än­de­rung zum neuen § 3f UStG. Es wird klarge­stellt, dass die Ortsre­ge­lung in § 3c Abs. 1 UStG unter dem Vorbe­halt des neuen § 3f UStG steht. Die bishe­rige Regelung in Abs. 4 geht inhalt­lich vollständig dort auf und kann deshalb gestri­chen werden. Inhalt­liche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ausnah­me­re­ge­lung für den Ort bei Telekom­mu­ni­ka­tions-, Rundfunk-, Fernseh­dienst­leis­tungen und elektro­nisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­käufen (§ 3f UStG)
Da in die Berech­nung der Umsatz­schwelle einer­seits bestimmte Dienst­leis­tungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und anderer­seits bestimmte inner­ge­mein­schaft­liche Fernver­käufe nach § 3c Abs. 1 UStG einzu­be­ziehen sind und das Überschreiten der Umsatz­schwelle bzw. der Verzicht auf die Anwen­dung der Umsatz­schwelle sowohl Auswir­kungen auf die Ortsbe­stim­mung nach § 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Ortsbe­stim­mung nach § 3c Abs. 1 UStG hat, werden die Anwen­dungs­fälle für die Umsatz­schwelle einheit­lich in § 3f UStG geregelt. Mit der Konso­li­die­rung der Regelungen sind keine inhalt­li­chen Änderungen verbunden.

Jedoch werden die zum 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen zur Bestim­mung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienst­leis­tungen bzw. inner­ge­mein­schaft­li­cher Fernver­käufe in Art. 59c der MwStSystRL ebenfalls im neuen § 3f UStG in natio­nales Recht umgesetzt.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Steuer­be­frei­ungen bei Postdienst­leis­tungen (§ 4 Nr. 11b UStG) – Regelung gestri­chen
Die Steuer­be­freiung für den Universal-Postdienst sollte an die EuGH-Recht­spre­chung angepasst werden. In dem veröf­fent­lichten Regie­rungs­ent­wurf ist diese Regelung jedoch nicht mehr enthalten. Es ist nicht ausge­schlossen, dass die Anpas­sung aber in einem anderen Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch umgesetzt wird.

Steuer­be­freiung für land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebs­hil­fe­leis­tungen (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)
Die Steuer­be­freiung wird ab dem 1.1.2027 an unions­recht­liche Vorgaben angepasst, sodass sie künftig rechts­form­neu­tral für land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebs­hil­fe­leis­tungen in sozialen Notfällen in bestimmten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben in Betracht kommt.

Steuer­be­freiung für Ausfuhr­lie­fe­rung im nicht­kom­mer­zi­ellen Reise­ver­kehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde eine zeitlich befris­tete Wertgrenze von 50 € für umsatz­steu­er­freie Ausfuhren im nicht­kom­mer­zi­ellen Reise­ver­kehr in § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG einge­führt. Für im Dritt­land ansäs­sige Personen besteht seitdem nur dann die Möglich­keit, die Umsatz­steuer für Einkäufe in Deutsch­land, deren Waren sie im Reise­ge­päck in ein Dritt­land ausführen, von den jewei­ligen Einzel­händ­lern erstattet zu bekommen, wenn der Wert des Einkaufes 50 € (inklu­sive Umsatz­steuer) übersteigt. Mit der Strei­chung des § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wertgrenze von 50 € fortge­führt und deren Befris­tung aufge­hoben.

Schritt­weise Abschaf­fung der Konsi­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lungen (§ 6b UStG)
Nach der neuen Regelung in § 6b Abs. 1 kann die Konsi­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung nur noch übergangs­weise bis zum 30.6.2029 angewendet werden. Es wird zudem geregelt, dass nur Gegen­stände unter die Konsi­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung fallen, deren Beför­de­rung oder Versen­dung spätes­tens am 30.6.2028 beginnt. Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG genannten (12-Monats-)Fristen enden jeweils spätes­tens mit Ablauf des 30.6.2029 (§ 6b Abs. 7 UStG).

Entste­hung der Steuer (§ 13 UStG)
Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben f und g wird zwingendes Unions­recht in natio­nales Recht umgesetzt. Hiernach wird die Besteue­rung nach verein­nahmten Entgelten (§ 20 UStG) in den Fällen der One-Stop-Shops (beson­dere Besteue­rungs­ver­fahren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) ausge­schlossen.

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
Der Anwen­dungs­be­reich von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emissi­ons­zer­ti­fi­kate nach § 3 Nr. 8 des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (TEHG) erwei­tert. Dadurch werden die durch das TEHG-Europa­rechts­an­pas­sungs­ge­setz 2024 zur Umset­zung der Reform des EU-Emissi­ons­han­dels in das TEHG aufge­nom­menen Emissi­ons­zer­ti­fi­kate für den künftigen EU-Brenn­stoff­emis­si­ons­handel ("EU-ETS 2") i.S.v. § 3 Nr. 8 TEHG in die Reverse-Charge-Regelung aufge­nommen.

Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)
Mit § 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Regelung klarstel­lend dahin­ge­hend ergänzt, dass die Nutzung einer Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Inland oder in einem anderen Mitglied­staat der Europäi­schen Union die Teilnahme am beson­deren Besteue­rungs­ver­fahren nach § 18k UStG ausschließt.

Liefe­rungen von Gas, Elektri­zität, Wärme und Kälte (§ 28 Abs. 7 UStG)
Derzeit kann ein Unter­nehmer das beson­dere Besteue­rungs­ver­fahren nach § 18j UStG (One-Stop-Shop - OSS) u.a. für inner­ge­mein­schaft­liche Fernver­käufe in Anspruch nehmen. Liefe­rungen von Gas, Elektri­zität, Wärme und Kälte sind davon jedoch ausge­schlossen. Diese Umsätze sind im Regel­be­steue­rungs­ver­fahren zu erklären.

In § 28 Abs. 7 UStG soll eine zeitlich begrenzte Geset­zes­vor­schrift vorge­sehen werden, nach der Liefe­rungen im Sinne des § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht werden, für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als inner­ge­mein­schaft­liche Fernver­käufe (§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behan­delt werden. Im Jahr 2028 wird sich eine Folge­re­ge­lung anschließen, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechts­grund­lage fortführen wird.

Änderungen bei der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft (§ 2c UStG)
Bislang liegt eine Organ­schaft vor, wenn eine juris­ti­sche Person nach dem Gesamt­bild der tatsäch­li­chen Verhält­nisse finan­ziell, wirtschaft­lich und organi­sa­to­risch in ein Unter­nehmen einge­glie­dert ist. Ein Wahlrecht hinsicht­lich des Eintre­tens der Rechts­folgen der Organ­schaft ist nicht vorge­sehen.

Die Neure­ge­lung der Organ­schaft in § 2c enthält im Wesent­li­chen die bereits bisher für umsatz­steu­er­recht­liche Organ­schaften geltenden Regelungen. Entgegen dem bishe­rigen Recht sollen die Rechts­folgen der Organ­schaft jedoch zukünftig nur auf ausdrück­liche Erklä­rung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neure­ge­lung klar, dass entspre­chend der Recht­spre­chung von EuGH und BFH auch Perso­nen­ge­sell­schaften Organ­ge­sell­schaften sein können. Zudem enthält der Entwurf beson­dere Korrektur-, Rückab­wick­lungs-, Zins- und Haftungs­re­ge­lungen für fehler­haft angenom­mene Organ­schaften.

Die Neure­ge­lung erstmals ab dem 1.1.2030 anzuwenden sein. Die bishe­rige Rechts­lage ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 weiterhin anzuwenden. Eine (erstma­lige) Erklä­rung soll ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 möglich sein (§ 24 Abs. 42 UStG).

Erklä­rung für die Bildung einer Organ­schaft (§ 1 UStDV)
In § 1 UStDV werden die Voraus­set­zungen der Erklä­rung geregelt. Neu ist, dass ab dem 1.7.2029 die Auflis­tung der einzelnen erfor­der­li­chen Angaben, die noch im Referen­ten­ent­wurf enthalten war, entfallen soll. Die Erklä­rung ist ausschließ­lich auf elektro­ni­schem Wege über die amtlich bestimmte Schnitt­stelle zu übermit­teln. Die Erklä­rungs­daten werden an die für den Organ­träger zustän­dige Finanz­be­hörde übermit­telt, die dem BZSt die für die Darstel­lung der Zusam­men­set­zung des Organ­kreises erfor­der­li­chen Daten meldet. Dort werden die Organ­schafts­ver­hält­nisse in einer Daten­bank durch Speiche­rung der jewei­ligen Wirtschafts-Identi­fi­ka­ti­ons­num­mern im Daten­feld "verbun­dene Unter­nehmen" erfasst.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2026 (Regie­rungs­ent­wurf) | 27-08-2026