Nach dem zurzeit vorlie­genden Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung sollen die folgenden steuer­li­chen Regelungen zu Einkom­men­steuer wie folgt geändert werden:

Sonn- und Feier­tags­zu­schläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zuläs­sige Grund­lohn für die Berech­nung steuer­freier Sonn- und Feier­tags­zu­schläge soll ab 2027 von 50 € auf 75 € pro Stunde angehoben werden. Der Grund­lohn für Nacht­zu­schläge soll unver­än­dert bei 50 € bestehen bleiben.

Arbeit­nehmer-Pausch­be­trag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeit­nehmer-Pausch­be­trag (= Werbungs­kos­ten­pau­schale) soll ab 2027von bisher 1.230 € um 200 € auf 1.430 € erhöht werden.

Kinder­frei­be­trag und Kinder­geld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinder­frei­be­trag für das sächliche Existenz­mi­nimum des Kindes soll 2027 für jeden Eltern­teil von 3.414 € um 150 € auf 3.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erhöhung um 90 € auf 3.654 € folgen. Der Freibe­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf bleibt unver­än­dert bei 1.464 € pro Eltern­teil. Zusammen mit dem Betreu­ungs- und Erzie­hungs­frei­be­trag soll der gesamte steuer­liche Freibe­trag für beide Eltern­teile zusammen von 9.756 € auf 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steigen.

Das Kinder­geld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monat­lich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.

Grund­frei­be­trag und Einkom­men­steu­er­tarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grund­frei­be­trag soll zunächst in 2027 von bisher 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 € auf 12.900 € erfolgen. Gleich­zeitig soll der bishe­rige Reichen­steu­er­satz von 45% vorge­zogen und eine neue Reichen­steu­er­stufe von 47% einge­führt werden: Der Steuer­satz von

  • 45% soll bei einem zu versteu­ernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 € gelten und 
  • 47% ab einem zu versteu­ernden Einkommen von 280.000 €.

Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuer­liche Absetz­bar­keit von Handwer­kerleis­tungen für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen soll reduziert werden: Der abzugs­fä­hige Prozent­satz soll von 20% auf 15% und der Höchst­be­trag von 1.200 € auf 900 € sinken. Der Abzug für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen und Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unver­än­dert bleiben.

Pauschal­steuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheit­liche Pauschal­steu­er­satz für gering­fü­gige Beschäf­ti­gungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.

Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuer­freie Sonn- und Feier­tags­zu­schläge, die in einem Tarif­ver­trag geregelt sind und unter dessen Geltungs­be­reich das Arbeits­ver­hältnis fällt und dessen Bestim­mungen für das Arbeits­ver­hältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozial­ver­si­che­rung in derselben Höhe wie bei der Einkom­men­steuer beitrags­frei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarif­ver­trag­lich geregelte Sonn- und Feier­tags­zu­schläge sowie für Nacht­zu­schläge verbleibt es bei der bishe­rigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2026 (Regie­rungs­ent­wurf) | 27-08-2026