Die Anschaf­fungs­kosten eines Vermö­gens­ge­gen­stands sind dann unange­messen hoch, wenn ein Teil der Anschaf­fungs­kosten nach der allge­meinen Verkehrs­auf­fas­sung die angemes­sene Höhe der Anschaf­fungs­kosten übersteigt. Handels­recht­lich ist dieser Vermö­gens­ge­gen­stand trotz der Unange­mes­sen­heit seiner Anschaf­fungs­kosten dem Betriebs­ver­mögen zuzurechnen. 

Auch in der Steuer­bi­lanz werden gemäß § 4 Abs. 4 EStG grund­sätz­lich alle Aufwen­dungen, die durch den Betrieb veran­lasst sind, als Betriebs­aus­gaben abgezogen. Entschei­dend ist allein der objek­tive wirtschaft­liche Zusam­men­hang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieb­li­cher Anlass vor, spielt es grund­sätz­lich keine Rolle, wie hoch die Aufwen­dungen sind und ob sie notwendig, üblich oder zweck­mäßig sind. Grund­sätz­lich kann der Unter­nehmer (auch bei Reprä­sen­ta­ti­ons­kosten) frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er Ausgaben tätigen will. Berühren die betrieb­li­chen Aufwen­dungen jedoch die Lebens­füh­rung des Unter­neh­mers oder anderer Personen, dann dürfen diese nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allge­meinen Verkehrs­auf­fas­sung als unange­messen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

Betriebs­aus­gaben können nur dann die Lebens­füh­rung berühren, wenn es sich um Anschaf­fungen handelt, die der Unter­nehmer oder eine andere Person sowohl betrieb­lich als auch privat verwenden kann. Dies können z. B. Geschäfts­partner, Famili­en­an­ge­hö­rige oder Gesell­schafter bei einer Kapital­ge­sell­schaft sein. Betroffen sind insbe­son­dere reprä­sen­ta­tive Aufwen­dungen, z. B. für die Ausstat­tung von Büro- und Geschäfts­räumen und die Unter­hal­tung von Fahrzeugen. Bei unübli­chen bzw. unüblich hohen Aufwen­dungen wird das Finanzamt eine Angemes­sen­heits­prü­fung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaf­fung eines Sport­flug­zeugs, um Dienst­reisen oder Geschäfts­reisen durch­zu­führen, bei der Miete eines Schiffs als Konfe­renzort usw.

Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwen­dungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Recht­spre­chung hängt die Beurtei­lung vielmehr von der Größe des Unter­neh­mens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeu­tung des Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wands für den Geschäfts­er­folg ab. Je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unter­nehmer abziehen. 

Nicht abzieh­bare Ausgaben: Bei aktivie­rungs­pflich­tigen Vermö­gens­ge­gen­ständen führt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unange­mes­sene Anteil der als Abschrei­bung in der Handels­bi­lanz und entspre­chend als Abschrei­bung in der Steuer­bi­lanz zu berück­sich­ti­genden Aufwen­dungen außer­halb der Steuer­bi­lanz korri­giert werden muss. Das Abzugs­verbot wirkt sich bei abnutz­baren Wirtschafts­gü­tern auf die Abschrei­bung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebs­aus­gabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzuse­henden Teil der Anschaf­fungs­kosten entfällt.

Auswir­kungen auf die Umsatz­steuer: Die Unange­mes­sen­heit der Anschaf­fungs­kosten wirkt sich auch auf die Abzugs­fä­hig­keit der Vorsteuer aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteu­er­be­träge, die auf Aufwen­dungen, für die das Abzugs­verbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 € zuzüg­lich 5.700 € Umsatz­steuer kostet. Angemessen wäre die Anschaf­fung eines Teppichs im Wert von 5.000 € zuzüg­lich 950 € Umsatz­steuer (= 16,67% der angemes­senen Anschaf­fungs­kosten im Verhältnis zu den tatsäch­li­chen Anschaf­fungs­kosten) gewesen. Der Teppich gehört insge­samt zum Betriebs­ver­mögen und ist mit den vollen Anschaf­fungs­kosten auszu­weisen. Die Nutzungs- und Abschrei­bungs­dauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschrei­bung sind jedoch nur 16,67% als Betriebs­aus­gaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unter­nehmer von der ausge­wie­senen Umsatz­steuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemes­senen Anschaf­fungs­kosten entfällt. Das sind 950 €, die der Unter­nehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abzieh­bare Vorsteuer gehört zu den Anschaf­fungs­kosten. Die Abschrei­bung beträgt somit 34.750 € : 15 = 2.316,67 € jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 € als Betriebs­aus­gaben abziehbar.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 7 | 27-08-2026