Ausgangs­punkt für die Bestim­mung der Anschaf­fungs­kosten ist der tatsäch­lich gezahlte Einkaufs­preis zum Anschaf­fungs­zeit­punkt (Tag des Erwerbs), der auf der entspre­chenden Eingangs­rech­nung ausge­wiesen wird. Bei der Anschaf­fung von einem fremden Dritten ist grund­sätz­lich davon auszu­gehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehö­rigen gelten.

Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertver­hält­nissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertän­de­rungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaf­fungs­zeit­punkt, die nicht im Anschaf­fungs­vor­gang selbst begründet sind, beein­flussen nicht mehr die Höhe des Anschaf­fungs­preises.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer kauft von einem Schweizer Unter­nehmen eine Maschine für 30.000 Franken (CHF). Bei Liefe­rung beträgt der Kurs 1 € für 1,07 CHF. Als der Unter­nehmer einen Monat nach Liefe­rung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF geändert. Die Anschaf­fungs­kosten betragen: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 €. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 € wird die Höhe der Anschaf­fungs­kosten nicht mehr beein­flusst. Der Unter­nehmer zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,10 € = 27.272,72 €. Die Diffe­renz von 764,66 € bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursver­luste.

Fremd­wäh­rungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzah­lungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrech­nungs­kurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßge­bend. Die Anschaf­fungs­kosten werden durch den Kurs am Tag der Anzah­lung bereits anteilig festge­legt.

Kosten für das Versetzen in einen betriebs­be­reiten Zustand und Anschaf­fungs­ne­ben­kosten
Zu den Anschaf­fungs­kosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwen­dungen, die neben dem Anschaf­fungs­preis

  • für das Versetzen in einen betriebs­be­reiten Zustand anfallen sowie
  • Neben­kosten des Erwerbs und der Verbrin­gung ins Unter­nehmen (Anschaf­fungs­ne­ben­kosten).

Aufwen­dungen für die Verset­zung in einen betriebs­be­reiten Zustand fallen insbe­son­dere im Anlage­ver­mögen an. Sie sind in die Anschaf­fungs­kosten einzu­rechnen, wenn sie durch den Erwerbs­vor­gang verur­sacht wurden und dem Erwerbs­vor­gang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraus­set­zungen erfüllt, so besteht eine Aktivie­rungs­pflicht. Die Art der zu berück­sich­ti­genden Aufwen­dungen hängt von der Art des angeschafften Anlage­guts ab. Die nachfol­gende Tabelle nennt Beispiele für Aufwen­dungen, die als Teil der Anschaf­fungs­kosten einbe­zie­hungs­pflichtig sein können:

Prakti­sche Bedeu­tung hat die Beschrän­kung auf Einzel­kosten daher vor allem bei inner­be­trieb­li­chen Neben­kosten. Extern anfal­lende Neben­kosten können durch die Beauf­tra­gung und Rechnungs­stel­lung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegen­satz dazu können vergleich­bare Leistungen, die durch interne Arbeits­kräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuord­nung inner­be­trieb­li­cher Leistungen zu angeschafften Wirtschafts­gü­tern im Rechnungs­wesen zum Teil objektiv nicht möglich ist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen antei­lige Perso­nal­kosten, Kosten für Abschrei­bung, Benzin- und Ölver­brauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unter­nehmer diese Kosten in seinem Rechnungs­wesen nicht direkt jedem Trans­port zuordnet bzw. zuordnen kann, gehören sie auch nicht zu den Anschaf­fungs­kosten der Maschine. Die Anschaf­fungs­kosten betragen daher 15.800 €.

Praxis-Beispiel:
Beauf­tra­gung eines fremden Trans­port­un­ter­neh­mers mit dem Trans­port einer Maschine:
Ein Unter­nehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft und einen fremden Unter­nehmer mit dem Trans­port beauf­tragt. Dieser stellt ihm hierfür 850 € (ohne Umsatz­steuer) in Rechnung. Seine Anschaf­fungs­kosten betragen daher 16.650 € (Netto-Kaufpreis 15.800 € + Trans­port­kosten 850 €).

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 255 Abs. 1 HGB | 27-08-2026