Arbeit­geber müssen ihre Beschäf­tigten zur Sozial­ver­si­che­rung melden. Vor der Anmel­dung steht die sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Beurtei­lung an. Dabei prüfen Arbeit­geber, ob eine sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurtei­lung erfolgt grund­sätz­lich zu Beginn der Beschäf­ti­gung. Ändern sich später wichtige Voraus­set­zungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zustän­dige Einzugs­stelle. Sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig Beschäf­tigte melden Arbeit­geber bei der gesetz­li­chen Kranken­kasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zustän­dige Einzugs­stelle.

Durch die dynami­sche Kopplung an den Mindest­lohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Mindest­lohn x 130 : 3 =). Da der gesetz­liche Mindest­lohn 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze automa­tisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.

Für die sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Beurtei­lung reicht ein Blick auf den Monats­lohn allein nicht immer aus. Arbeit­geber müssen alle mit hinrei­chender Sicher­heit zu erwar­tenden Einnahmen aus der Beschäf­ti­gung berück­sich­tigen. Dazu können auch Einmal­zah­lungen wie ein Weihnachts­geld oder eine Jahres­son­der­zah­lung gehören. Ausführ­liche Infor­ma­tionen zu Verdienst, Einmal­zah­lungen und schwan­kendem Arbeits­ent­gelt gibt es auf der Website der Minijob­zen­trale unter „Minijob mit Verdienst­grenze“.

Was bei mehreren Minijobs gilt: Weitere Beschäf­ti­gungen sind für die sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Beurtei­lung beson­ders wichtig. Deshalb sollten Arbeit­geber diese Angaben bereits über den Perso­nal­fra­ge­bogen erfragen. Grund­sätz­lich gilt:

  • Mehrere Minijobs mit Verdienst­grenze: Die Verdienste werden zusam­men­ge­rechnet. Liegt der durch­schnitt­liche Gesamt­ver­dienst über der geltenden Verdienst­grenze, besteht grund­sätz­lich Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht.
  • Haupt­be­schäf­ti­gung und Minijob: Neben einer sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Haupt­be­schäf­ti­gung kann ein Minijob mit Verdienst­grenze ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienst­grenze wird mit der Haupt­be­schäf­ti­gung zusam­men­ge­rechnet und ist grund­sätz­lich sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten­ver­si­che­rung.
  • Minijob mit Verdienst­grenze und kurzfris­tiger Minijob: Beide Beschäf­ti­gungs­arten werden nicht zusam­men­ge­rechnet und können grund­sätz­lich neben­ein­ander bestehen.
  • Mehrere kurzfris­tige Beschäf­ti­gungen: Die Beschäf­ti­gungs­zeiten inner­halb eines Kalen­der­jahres werden zusam­men­ge­rechnet. Werden die maßge­benden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäf­ti­gung nicht als kurzfris­tiger Minijob abgerechnet werden.
  • Haupt­be­schäf­ti­gung, kurzfris­tige Beschäf­ti­gung und Minijob mit Verdienst­grenze: Alle drei Beschäf­ti­gungen können grund­sätz­lich parallel ausgeübt werden. Ein Minijob mit Verdienst­grenze hat keine Auswir­kung auf die Zeitgrenze der kurzfris­tigen Beschäf­ti­gung.

Wichtig! Eine sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Beurtei­lung ist keine einma­lige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurtei­lung maßge­benden Verhält­nisse, müssen Arbeit­geber prüfen, ob die bishe­rige Einord­nung weiterhin richtig ist.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | www​.minijob​-zentrale​.de | 03-09-2026