Betei­li­gungs­pro­gramm für Mitar­beiter: Keine Steuer­be­freiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeit­neh­mer­gruppen von der Teilnahme an einem ausge­schlossen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin unter­hielt für ihre Beschäf­tigten ein konzern­weites Aktien­pro­gramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugs­ak­tien inves­tieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijäh­riger Sperr­frist unver­fallbar wurden. Vom Teilneh­mer­kreis ausge­schlossen waren Beschäf­tigte mit einem ruhenden Arbeits­ver­hältnis (z. B. Eltern­zeit), gering­fügig Beschäf­tigte sowie Auszu­bil­dende. Die Klägerin behan­delte die daraus resul­tie­renden geldwerten Vorteile als steuer­frei. Das Finanzamt versagte die Steuer­be­freiung und erließ einen Nachfor­de­rungs­be­scheid, da das Programm nicht allen anspruchs­be­rech­tigten Arbeit­neh­mern offen gestanden habe.

Der Ausschluss von Mitar­bei­tern mit einem ruhendem Arbeits­ver­hältnis ist unschäd­lich, da diese mangels Gehalts­be­zugs nicht in einem "gegen­wär­tigen Dienst­ver­hältnis" stehen. Schäd­lich ist jedoch der Ausschluss von gering­fügig Beschäf­tigten und Auszu­bil­denden, da die Betei­li­gung allen beschäf­tigten Arbeit­neh­mern offen­stehen muss. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Betei­li­gung aller Arbeit­nehmer vorge­sehen, um eine Diskri­mi­nie­rung einzelner Beschäf­tig­ten­gruppen zu verhin­dern.

Verwal­tungs­auf­wand ist kein Recht­fer­ti­gungs­grund: Die von der Klägerin angeführten adminis­tra­tiven Zusatz­kosten und prakti­schen Hinder­nisse ließ das Finanz­ge­richt nicht gelten. Ein Verstoß gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz liegt nicht vor, da bei einer Begüns­ti­gung (wie § 3 Nr. 39 EStG) - anders als bei belas­tenden Vorschriften - kein Raum für eine Bagatell­grenze besteht.

Die Klägerin hatte angeregt, den nicht ausge­schlos­senen Arbeit­neh­mern die Steuer­frei­heit im Billig­keits­wege zu erhalten. Das Finanz­ge­richt hat darauf verwiesen, dass über eine solche abwei­chende Steuer­fest­set­zung aus Billig­keits­gründen gemäß § 163 AO nur in einem eigen­stän­digen Verwal­tungs­ver­fahren entschieden werden könne.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 8 K 12/22 H(L) | 22-07-2026