Die Ausbil­dung zum Rettungs­sa­ni­täter gilt trotz ihrer berufs­qua­li­fi­zie­renden Wirkung nicht als Abschluss einer erstma­ligen Berufs­aus­bil­dung, weil die weniger als ein Jahr dauert.

Praxis-Beispiel:
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers absol­vierte nach ihrem Abitur und Bundes­frei­wil­li­gen­dienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbil­dung als Rettungs­sa­ni­täter. Im Anschluss daran nahm sie eine Vollzeit­tä­tig­keit als Rettungs­sa­ni­tä­terin auf, weil sie mit ihrer ursprüng­lich geplanten Ausbil­dung noch nicht beginnen konnte. Die Famili­en­kasse gewährte das Kinder­geld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbil­dung der Tochter zur Notfall­sa­ni­tä­terin, versagte es aber für die Monate Juni bis August 2023. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanz­ge­richt statt.

Rettungs­sa­ni­täter werden beim quali­fi­zierten Kranken­trans­port als Fahrer sowie in der Notfall­ret­tung als Teil der Besat­zung eines Notarzt- oder Rettungs­wa­gens einge­setzt, um den Notarzt oder Notfall­sa­ni­täter zu unter­stützen. Die Dauer der Rettungs­sa­ni­täter-Ausbil­dung ist mit 520 Stunden vergleichs­weise kurz. Ihr erfolg­rei­cher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kinder­geld, selbst wenn das volljäh­rige, berück­sich­ti­gungs­fä­hige Kind anschlie­ßend als Rettungs­sa­ni­täter einer regel­mäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfas­senden Erwerbs­tä­tig­keit nachgeht.

Die Rechts­lage hat sich infolge der Neure­ge­lung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuer­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berück­sich­ti­gung eine Einkünfte- und Bezüge­grenze (sogenannter Jahres­grenz­be­trag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstaus­bil­dung oder seinem Erststu­dium ernst­haft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausge­übten Erwerbs­tä­tig­keit beim Kinder­geld berück­sich­ti­gungs­fähig. Nach Abschluss einer erstma­ligen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erststu­diums wird ein Kind dagegen nur berück­sich­tigt, wenn es keiner Erwerbs­tä­tig­keit von mehr als 20 Wochen­stunden nachgeht.

Der BFH hat das Urteil des Finanz­ge­richts – entgegen der Auffas­sung der Famili­en­kasse – bestä­tigt. Die Vollzeit­tä­tig­keit als Rettungs­sa­ni­tä­terin steht dem Kinder­geld­an­spruch nicht entgegen. In den drei Streit­mo­naten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstma­ligen Berufs­aus­bil­dung, da die Rettungs­sa­ni­täter-Ausbil­dung nicht als erstma­lige Berufs­aus­bil­dung anzusehen ist. Für die Anwen­dung dieser Vorschrift ist grund­sätz­lich eine Mindest­aus­bil­dungs­dauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landes­recht­lich geregelte, in Vollzeit­form nur etwa drei Monate dauernde Rettungs­sa­ni­täter-Ausbil­dung nicht. Anders wäre die Situa­tion bei einer Notfall­sa­ni­täter-Ausbil­dung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfall­sa­ni­tä­ter­ge­setz in Vollzeit­form drei Jahre dauert.

Quelle:BFH | Urteil | III R 7/24 | 30-07-2026