Das Finanz­ge­richt Hamburg hat im entschie­denen Fall festge­stellt, dass die tatsäch­liche Nutzungs­dauer der betrof­fenen Wohnungen kürzer ist als die gesetz­lich standar­di­sierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigen­tümer eine höhere Abschrei­bung in Anspruch nehmen können. Ausschlag­ge­bend war ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten, das die verkürzte Nutzungs­dauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allge­mein anerkannten Schät­zungs­me­thode, bei der sowohl techni­sche als auch wirtschaft­liche Faktoren berück­sich­tigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein wesent­li­cher Streit­punkt war, dass für zwei Wohnungen im selben Gebäude unter­schied­liche Restnut­zungs­dauern geltend gemacht wurden, was auf unter­schied­liche Renovie­rungs­maß­nahmen in den jewei­ligen Einheiten zurück­zu­führen war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschrei­bung unter­schied­liche Nutzungs­dauern zugrunde zu legen.

Das Finanz­ge­richt entschied, dass diese Unter­schei­dung gerecht­fer­tigt ist und dass eine einheit­liche Behand­lung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die indivi­du­ellen Gegeben­heiten der einzelnen Einheiten nicht­zu­tref­fend wieder­ge­geben hätten. Es können nur bereits durch­ge­führte Renovie­rungs­maß­nahmen bei der Ermitt­lung der Nutzungs­dauer berück­sich­tigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünf­tige Maßnahmen.

Das Gericht wies auch die Argumente der Finanz­ver­wal­tung zurück, insbe­son­dere in Bezug auf die vermeint­liche Konsis­tenz wirtschaft­li­cher Mieter­war­tungen und die Auswir­kungen des Denkmal­schutzes. Ausschlag­ge­bend ist eine sachver­stän­dige und objekt­spe­zi­fi­sche Unter­su­chung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuver­läs­sige Grund­lage für steuer­liche Schät­zungen zur verkürzten Nutzungs­dauer.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | Finanz­ge­richt Hamburg, 2 K 86/22 | 30-07-2026