Wenn ein Gegen­stand in einen anderen EU-Staat gelangt, liegt regel­mäßig eine umsatz­steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung vor. Da es inner­halb der EU keine Grenz­kon­trollen gibt, muss auf andere Art und Weise nachge­wiesen werden, dass der Liefer­ge­gen­stand tatsäch­lich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Die Steuer­frei­heit gilt deshalb nur dann, wenn der Unter­nehmer diesen Nachweis führen kann (= Gelan­gens­be­stä­ti­gung).

Der Unter­nehmer, der eine inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung ausführt, muss den Nachweis, dass der Liefer­ge­gen­stand in das übrige Gemein­schafts­ge­biet gelangt ist, durch ein Rechnungs­doppel bzw. durch eine Bestä­ti­gung des Abneh­mers führen. Diese Bestä­ti­gung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abneh­mers. Die Bestä­ti­gung muss vom Abnehmer oder von einem Beauf­tragten unter­schrieben werden. Bei einer elektro­ni­schen Übermitt­lung ist eine Unter­schrift nicht erfor­der­lich, wenn erkennbar ist, dass sie vom Abnehmer bzw. von dessen Beauf­tragten übermit­telt wurde (wichtig ist die Absen­der­an­gabe).
  • Bei dem Abnehmer einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Liefe­rung, z.B. bei einem Reihen­ge­schäft, darf nur derje­nige in der Gelan­gens­be­stä­ti­gung genannt werden, der die Liefe­rung tatsäch­lich erhält. Das ist also nicht der Abnehmer einer ruhenden Liefe­rung.
  • Ausstel­lungs­datum der Bestä­ti­gung,
  • die handels­üb­liche Bezeich­nung und die Menge der Liefer­ge­gen­stände,
  • Monat und Ort des Erhalts der gelie­ferten Gegen­stände (EU-Mitglieds­staat mit Angabe von Stadt bzw. Gemeinde).

Wird der Liefer­ge­gen­stand im Auftrag des liefernden Unter­neh­mers oder des Abneh­mers durch einen Dritten (z.B. durch einen Spedi­teur) an den Abnehmer beför­dert, können die erfor­der­li­chen Angaben gegen­über dem beauf­tragten selbst­stän­digen Dritten gemacht werden. Der beauf­tragte Dritte muss gegen­über dem Liefe­ranten versi­chern, dass er über einen entspre­chenden Beleg verfügt.

Für die Gelan­gens­be­stä­ti­gung ist keine bestimmte Form vorge­schrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Angaben in einem Versen­dungs-beleg enthalten sind. Neben der Gelan­gens­be­stä­ti­gung sind weiter Nachweise zugelassen worden. Hierzu gehören insbe­son­dere der Fracht­brief und die Beschei­ni­gung des Spedi­teurs.

Buchnach­weis: Der Ausfuhr­nach­weis wird gemäß § 17c UStDV durch einen Buchnach­weis ergänzt. Der Buchnach­weis besteht aus Aufzeich­nungen, die es erlauben, jeder­zeit auf die dazuge­hö­rigen Belege zuzugreifen. Dass die Voraus­set­zungen für eine inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung vorliegen, muss sich unmit­telbar aus der Buchfüh­rung ergeben. Der Beleg­nach­weis allein genügt nicht. Enthalten Belege und Aufzeich­nungen gegen­sei­tige Verweise, reicht ein gewisser Grund­stock an Aufzeich­nungen aus. Eine eindeu­tige Zuord­nung aus der Buchfüh­rung heraus ist dann möglich. Der Buchnach­weis verlangt, dass die folgenden Angaben ersicht­lich sind.

Aufzeich­nungen in Beför­de­rungs- und Versen­dungs­fällen: 
Wird der Gegen­stand einer Liefe­rung vom Liefe­ranten oder vom Abnehmen in ein anderes EU-Land beför­dert oder versendet, muss der Liefe­rant folgende Daten aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Abneh­mers,
  • Name und Anschrift des Beauf­tragten des Abneh­mers für den Fall, dass eine Liefe­rung im Einzel­handel vorliegt,
  • Gewer­be­zweig oder Beruf des Abneh­mers,
  • handels­üb­liche Bezeich­nung und Menge des Liefer­ge­gen­stands,
  • Tag der Liefe­rung,
  • verein­bartes Entgelt bei Regel­ver­steue­rung, verein­nahmtes Entgelt bei Besteue­rung nach verein­nahmten Entgelten,
  • Art und Umfang einer eventu­ellen Be- oder Verar­bei­tung vor der Beför­de­rung oder Versen­dung in das übrige Gemein­schafts­ge­biet,
  • Beför­de­rung oder Versen­dung in das übrige Gemein­schafts­ge­biet,
  • Bestim­mungsort im übrigen Gemein­schafts­ge­biet.

Aufzeich­nungen in sogenannten Verbrin­gungs­fällen: Von einer Verbrin­gung spricht man, wenn ein Unter­nehmer Gegen­stände aus seinem Unter­nehmen aus dem Inland zur eigenen Verfü­gung in ein anderes Land der EU verbringt. In diesem Zusam­men­hang muss der Unter­nehmer Folgendes aufzeichnen:

  • handels­üb­liche Bezeich­nung und Menge des verbrachten Gegen­standes,
  • Anschrift und Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer des Unter­neh­mens­teils, der im anderen EU-Land liegt,
  • Tag des Verbrin­gens,
  • Bemes­sungs­grund­lage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Bei Fahrzeugen muss der Unter­nehmer zusätz­lich die Fahrzeug-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer aufzeichnen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 17c UStDV | 30-07-2026