Bei Gutscheinen ist danach zu unter­scheiden, ob damit eine hinrei­chend bezeich­nete Ware einge­kauft werden kann (= Einzweck-Gutschein) oder ob der Gutschein dazu berech­tigt, ihn bei einem späteren Kauf von Artikeln nach Wahl des Kunden zur Bezah­lung einzu­setzen (= Mehrzweck-Gutschein).

Mehrzweck-Gutscheine enthalten keine konkrete Leistungs­be­zeich­nung. Konse­quenz ist, dass die Umsatz­be­steue­rung erst bei Einlö­sung anfällt, weil im Gutschein der Bezug von Leistungen nicht hinrei­chend bezeichnet wird, sodass er zur Bezah­lung jeder belie­bigen Ware einge­setzt werden kann. Es handelt sich bei der Ausgabe des Gutscheins dann ledig­lich um den Umtausch eines Zahlungs­mit­tels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungs­mittel (Gutschein). Somit stellt der Kauf des Gutscheins selbst noch keine Liefe­rung dar. Eine Anzah­lung liegt ebenfalls nicht vor, weil die Leistung nicht hinrei­chend konkre­ti­siert ist. Erst bei Einlö­sung des Gutscheins unter­liegt die Leistung der Umsatz­steuer.

Beispiele für Gutscheine, bei denen eine konkrete Leistungs­be­zeich­nung fehlt:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvor­füh­rungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken einge­löst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sorti­ment berech­tigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenk­gut­scheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalen­dern berech­tigen.

Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen bereits bei der Ausstel­lung alle Infor­ma­tionen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatz­steu­er­liche Behand­lung der zugrun­de­lie­genden Umsätze mit Sicher­heit zu bestimmen. Es reicht aus, wenn der Leistungsort und der Steuer­satz bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen. Die Besteue­rung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertra­gung des Gutscheins. Die tatsäch­liche Ausfüh­rung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. 

Werden Einzweck-Gutscheine über bestimmte, konkret bezeich­nete Leistungen ausge­stellt, unter­liegt der gezahlte Betrag der Umsatz­be­steue­rung, weil mit der Ausstel­lung des Einzweck-Gutscheins der Umsatz ausge­führt wird.

Beispiele für Gutscheine mit konkreter Leistungs­be­zeich­nung:

  • Ein Restau­rant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunch­buffet (Brunch-Buffet) für 4 Personen aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvor­füh­rungen.
  • Ein Fitness­studio stellt einen Gutschein zur Benut­zung der Sonnen­bank aus.

Praxis-Beispiel:
Ein Restau­rant stellt einen Gutschein über ein Sonntags-Brunch-Buffet für 3 Personen für 135 € aus. Der Vorgang ist in der Kasse getrennt als „Erlös 19% USt“ zu erfassen. Bei der Buchung ist nicht berück­sich­tigt, dass der Unter­nehmer, der den Gutschein ausge­stellt hat, verpflichtet ist, die Leistung (Brunch-Buffet für 3 Personen) noch zu erbringen hat. Um diese Verpflich­tung aus der Buchfüh­rung entnehmen zu können, muss der Unter­nehmer eine Verbind­lich­keit ausweisen, z. B. als „Verbind­lich­keiten aus Gutscheinen“. Als Gegen­konto kann z. B. ein Verrech­nungs­konto verwendet werden.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Abs. 13 – 15 | 18-07-2024