Der BFH hat entschieden, dass eine Anzah­lungs­rech­nung auch dann zum Vorsteu­er­abzug berech­tigen kann, wenn sie nicht ausdrück­lich Begriffe wie „Anzah­lung“ oder „Voraus­zah­lung“ enthält. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung sich auf eine noch zu erbrin­gende Leistung bezieht. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer machte von seinem Recht auf Vorsteu­er­abzug für eine Anzah­lung Gebrauch, die er für eine zukünf­tige Liefe­rung einer Photo­vol­ta­ik­an­lage geleistet hatte. Die Photo­vol­ta­ik­an­lage wurde aller­dings nie reali­siert. Da die Liefe­rung letzt­lich nicht erfolgte, ging es darum, ob der Unter­nehmer ein Recht auf Vorsteu­er­abzug hat. Die zentrale Frage war, ob dem Unter­nehmer trotz des betrü­ge­ri­schen Kontexts ein Recht auf Vorsteu­er­abzug zusteht.

Für eine der betrof­fenen Rechnungen erkannte der BFH das Recht auf Vorsteu­er­abzug an, weil sie als Anzah­lungs­rech­nung quali­fi­ziert wurde. Für die zweite Rechnung entschied der BFH jedoch, dass weitere Sachauf­klä­rung notwendig ist, um festzu­stellen, ob diese Rechnung als Anzah­lungs­rech­nung angesehen werden kann.

Der Fall wurde hinsicht­lich der zweiten Rechnung an die Vorin­stanz zurück­ver­wiesen, um weitere Unter­su­chungen durch­zu­führen. Dabei muss insbe­son­dere geprüft werden, ob der Unter­nehmer zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Leistung tatsäch­lich erbracht wird. Wesent­lich ist hierbei, dass das Recht auf Vorsteu­er­abzug für Anzah­lungen nur gilt, wenn der Steuer­pflich­tige davon ausging, eine Zahlung für eine zukünf­tige Leistung zu leisten, was in betrugs­ähn­li­chen Situa­tionen infrage gestellt werden kann.

Quelle:BFH | Urteil | V R 38/23 | 03-12-2025