Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes und zur Änderung weiterer steuer­recht­li­cher Vorschriften verab­schiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlas­tungs­prämie von 1.000 € für Arbeit­nehmer.

Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeit­geber Leistungen zur Abmil­de­rung der gestie­genen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuer­frei an ihre Arbeit­nehmer gewähren können. Dieser steuer­liche Freibe­trag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbe­zügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei der Gewäh­rung in belie­biger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht. Voraus­set­zung für die Steuer­frei­heit ist außerdem, dass die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird, also insbe­son­dere nicht im Wege einer Entgelt­um­wand­lung finan­ziert wird.

Die Steuer­be­freiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienst­ver­hältnis, also auch für aufein­ander folgende Dienst­ver­hält­nisse, geson­dert in Anspruch genommen werden. Dies gilt aller­dings nicht bei mehreren aufein­ander folgenden Dienst­ver­hält­nissen in dem begüns­tigten Zeitraum bei demselben Arbeit­geber.

Die steuer­freien Leistungen sind im Lohnkonto aufzu­zeichnen. Andere Steuer­be­frei­ungen, Bewer­tungs­ver­güns­ti­gungen oder Pauschal­be­steue­rungs­mög­lich­keiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufge­führten Steuer­frei­heit in Anspruch genommen werden.

Für die steuer­freie Entlas­tungs­prämie an Arbeit­nehmer fallen in der Sozial­ver­si­che­rung aufgrund der Steuer­frei­heit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeits­ent­gelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.

Gültig­keit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkün­dung im Bundes­ge­setz­blatt bis zum 30.6.2027.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­haben | § 3 Nr. 11d EStG-neu; BT-Druck­sache 20/8669 und 21/5529 | 29-04-2026