Das Finanz­ge­richt Münster hat entschieden, dass die sukzes­sive Abgabe von Versi­che­rungs­be­ständen gegen Ausgleichs­zah­lung der Tarif­be­güns­ti­gung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unter­liegt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermit­telte als Handels­ver­treter im Sinne des § 89b HGB Versi­che­rungs­pro­dukte sowie Kranken- und Rechts­schutz­ver­si­che­rungen eines Versi­che­rers und erzielte aus dem Versi­che­rungs­be­stand (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger das bishe­rige Einzel­un­ter­nehmen gemein­schaft­lich mit weiteren Gesell­schaf­tern als OHG fort. Im Jahr 2016 war der Kläger am Versi­che­rungs­ge­samt­be­stand zu 50% betei­ligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger jeweils 10% des Versi­che­rungs­ge­samt­be­stands an zwei andere Gesell­schafter. Für die Abgabe war vorge­sehen, dass der Kläger jeweils einen Ausgleichs­be­trag von dem Versi­cherer erhält, der in Anleh­nung an die Grund­sätze zur Errech­nung des Ausgleichs­an­spruchs nach § 89b HGB ermit­telt werden sollte. Die Ausgleichs­zah­lungen durch den Versi­cherer erfolgten in den jewei­ligen Jahren der Übertra­gung des Versi­che­rungs­be­stands.
Das Finanzamt berück­sich­tigte in den Gewinn­fest­stel­lungs­be­scheiden 2017 und 2018 für den Kläger keine tarif­be­güns­tigten Einkünfte. Zur Begrün­dung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichs­zah­lung des Versi­che­rers für die Übertra­gung von Versi­che­rungs­be­ständen des Klägers in zwei Zahlungen in unter­schied­li­chen Veran­la­gungs­zeit­räumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusam­men­bal­lung von Einkünften fehle. Die hiergegen einge­legten Einsprüche blieben erfolglos.

Das Finanz­ge­richt Münster hat der Klage statt­ge­geben und die geleis­teten Ausgleichs­zah­lungen in 2017 und 2018 als tarif­be­güns­tigte Einkünfte behan­delt. Die nach § 89b HGB berech­neten Ausgleichs­zah­lungen seien als Entschä­di­gungen im Sinne § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behan­deln und führen durch die Zusam­men­bal­lung von Einnahmen zu einer erhöhten steuer­li­chen Belas­tung. Der Entschä­di­gungs­cha­rakter der Ausgleichs­zah­lungen ergebe sich auch daraus, dass die Provi­si­ons­ein­nahmen nach den jewei­ligen Teilab­gaben in signi­fi­kanter Weise zurück­ge­gangen seien. Beide Teilbe­stands­ab­gaben begrün­deten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurtei­lenden Ausgleichs­an­spruch mit eigen­stän­digem Entschä­di­gungs­cha­rakter. Jede Teilbe­stands­ab­gabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünf­tige Provi­si­ons­an­sprüche einher.

Jede Teilbe­stands­ab­gabe sei eigen­ständig zu betrachten, da der Kläger die jewei­lige Entste­hung der Ansprüche nicht allein habe herbei­führen können. Die Mitwir­kung des Versi­che­rers sei jeweils erfor­der­lich gewesen.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision beim BFH zugelassen: Az. IV R 6/26.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 1985/22 F | 12-02-2026