Wenn Minijobber krank werden, haben sie einen gesetz­li­chen Anspruch auf Lohnfort­zah­lung. Die Dauer der Lohnfort­zah­lung beträgt wegen derselben Krank­heit höchs­tens sechs Wochen. Der Anspruch auf Lohnfort­zah­lung besteht nur, wenn das Arbeits­ver­hältnis mindes­tens seit vier Wochen ununter­bro­chen besteht. Sollten Minijobber also erst wenige Tage oder Wochen im Betrieb tätig sein, haben sie keinen Anspruch auf Fortzah­lung des Verdienstes.

Ist ein Minijobber inner­halb von 12 Monaten mehrmals wegen derselben Krank­heit arbeits­un­fähig, müssen Arbeit­geber die Krank­heits­zeiten zusam­men­rechnen.
Das bedeutet:

  • Arbeit­geber zahlen insge­samt höchs­tens sechs Wochen Lohnfort­zah­lung für dieselbe Krank­heit.
  • Haben Arbeit­geber den Verdienst bereits einige Tage oder Wochen wegen dieser Krank­heit weiter­ge­zahlt, müssen sie diese Zeit der Lohnfort­zah­lung auf die sechs Wochen anrechnen.
  • Aber: Liegt zwischen zwei Arbeits­un­fä­hig­keits­zeiten wegen derselben Krank­heit eine Pause von mindes­tens sechs Monaten, müssen Arbeit­geber erneut bis zu sechs Wochen den Verdienst fortzahlen.

Praxis-Beispiel:
Eine Minijob­berin ist wegen Rücken­pro­blemen drei Wochen krank. Zwei Monate später fällt sie wegen derselben Diagnose erneut aus. In diesem Fall muss der Arbeit­geber nur noch für die restli­chen drei Wochen Lohnfort­zah­lung leisten.

Arbeit­geber können oft nur schwer feststellen, ob eine Arbeits­un­fä­hig­keit auf derselben Krank­heit beruht. In der Regel wissen sie nicht, warum der Minijobber krank ist. Deshalb sollten Arbeit­geber ihre Minijobber direkt nach den Vorer­kran­kungs­zeiten fragen. Dabei müssen Minijobber keine genaue Diagnose nennen. Sie müssen ledig­lich bestä­tigen, ob die Erkran­kungen denselben Hinter­grund haben. Hinweis: Für sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig Beschäf­tigte können Arbeit­geber Infor­ma­tionen über voran­ge­gan­gene Krank­heits­zeiten in vielen Fällen direkt bei der gesetz­li­chen Kranken­kasse einholen. Für Minijobber ist dies jedoch nicht möglich.

Nicht nur im Krank­heits­fall besteht ein Anspruch auf Lohnfort­zah­lung im Minijob. Auch wenn ein Minijobber an einer medizi­ni­schen Reha teilnimmt, müssen Arbeit­geber den Lohn grund­sätz­lich bis zu sechs Wochen weiter­zahlen. Die sechs Wochen gelten nicht getrennt für Krank­heit und Reha, wenn beide auf derselben Erkran­kung beruhen. Zunächst wird die Zeit der Arbeits­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit berück­sich­tigt. Schließt sich daran eine Reha wegen derselben Krank­heit an, müssen Arbeit­geber die Zeiten zusam­men­rechnen.

Auch im Minijob kann es vorkommen, dass Beschäf­tigte kurzfristig zu Hause bleiben müssen, weil ihr Kind krank ist. Unter folgenden Voraus­set­zungen müssen Arbeit­geber auch bei Erkran­kung des Kindes den Verdienst weiter­zahlen:

  • Das Kind ist noch nicht 12 Jahre alt oder
  • das Kind hat eine Behin­de­rung und ist auf Hilfe angewiesen.

In diesen Fällen können Arbeit­geber ihre Minijobber für eine kurze Zeit zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen. Der Anspruch auf bezahlte Freistel­lung beträgt bis zu fünf Arbeits­tage. Das gilt, sofern im Arbeits­ver­trag keine andere Regelung verein­bart wurde.

Damit die Lohnfort­zah­lung im Krank­heits­fall keine unerwartet hohe finan­zi­elle Belas­tung für Arbeit­geber darstellt, sind sie durch die Arbeit­ge­ber­ver­si­che­rung der Knapp­schaft-Bahn-See abgesi­chert. Diese erstattet einen großen Teil der Kosten der Lohnfort­zah­lung. Voraus­set­zung hierfür ist die Teilnahme am Ausgleichs­ver­fahren U1. Bei Erkran­kung eines Kindes werden die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers nicht durch die Arbeit­ge­ber­ver­si­che­rung erstattet.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Minijob­zen­trale | 23-04-2026