Nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts Düssel­dorf handelt es sich bei einem Ausrüster- und Werbe­ver­trag eines jungen Profi­fuß­bal­lers nicht um eine gewerb­liche Tätig­keit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanz­ge­richt hat deshalb den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid ersatzlos aufge­hoben. Im Übrigen bleibt es bei der einkom­men­steu­er­li­chen Erfas­sung der Zahlungen als sonstige Einkünfte. Eine begehrte Abschrei­bung auf den Teilwert des kommer­zia­li­sier­baren Teils des Namens­rechts lehnt das Gericht ab.

Praxis-Beispiel: 
Ein junger Profi­fuß­baller schließt mit einem Sport­ar­ti­kel­her­steller einen mehrjäh­rigen Ausrüster und Werbe­ver­trag. Er erhält zum einen kosten­lose Sport­aus­rüs­tung, zum anderen Prämi­en­zah­lungen für bestimmte sport­liche Erfolge (Einsätze, Tore etc.). Das Finanzamt quali­fi­ziert die Einnahmen als gewerb­liche Einkünfte und setzt Gewer­be­steuer fest. Der Spieler begehrt – ausge­hend von einem (vermeint­lich) gewerb­li­chen Betrieb – zusätz­lich die ertrag­steu­er­liche Geltend­ma­chung seines Namens­rechts durch Teilwert­ab­schrei­bung.

Das Finanz­ge­richt sieht in den Leistungs­prä­mien keine gewerb­li­chen Einkünfte nach § 15 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeb­lich sei, dass die Prämien ausschließ­lich für sport­liche Leistungen gezahlt worden seien, nicht für eigen­stän­dige Werbe­tä­tig­keiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kosten­lose Überlas­sung von Sport­ar­ti­keln wertet das Gericht als Bereit­stel­lung von Arbeits­mit­teln ohne Vergü­tungs­cha­rakter und damit nicht als steuer­pflich­tige Betriebs­ein­nahmen. Zwar könne die Funktion als „Marken­bot­schafter“ im Grund­satz eine gewerb­liche Tätig­keit begründen, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigen­stän­digen, auf Gewinn­erzie­lung gerich­teten gewerb­li­chen Betäti­gung des Spielers neben seiner sport­li­chen Tätig­keit. Mangels Gewer­be­be­trieb scheidet auch eine Einlage und Abschrei­bung des Namens­rechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.

Tipp: Profi­sportler und Berater sollten Werbe- und Ausrüs­ter­ver­träge genau daraufhin prüfen, ob tatsäch­lich eigen­stän­dige Werbe­leis­tungen (z. B. Werbe­shoo­tings, Social-Media-Kampa­gnen, Auftritte) im Vorder­grund stehen oder ob faktisch sport­liche Leistungen vergütet werden. Werden Zahlungen – wie hier – im Wesent­li­chen an sport­liche Erfolge geknüpft, spricht viel für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewer­be­steu­er­pflicht. Für die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor „Steuer­ge­stal­tungs­mo­dellen“, bei denen das Namens- und Persön­lich­keits­recht junger Spieler frühzeitig kapita­li­siert und in ein (vermeint­li­ches) Gewerbe einge­legt werden soll. Ohne klar abgrenz­bare gewerb­liche Vermark­tungs­tä­tig­keit fehlt die Basis für Abschrei­bungen oder weitere gewerb­liche Gestal­tungen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 10 K 48/25 E, G; NZB BFH X B 40/26 | 30-03-2026