Das Finanz­ge­richt Köln hat bei einem Restau­rant mit einem "all-you-can-eat"-Konzept den Umsatz um einen Sicher­heits­zu­schlag erhöht. Fraglich ist, welche Schät­zungs­me­thode angewendet werden kann.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb ein asiati­sches Restau­rant, bei dem die Speisen überwie­gend in Buffet-Form angeboten wurden, für das die Kunden gestaf­felte Pauschal­preise zahlten. Die Gewinn­ermitt­lung erfolgte mit Hilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen eines Steuer­straf­ver­fah­rens wurde festge­stellt, dass die Klägerin ein Kassen­system erworben hatte, das Kassen­ma­ni­pu­la­tion ermög­lichte. Im Rahmen einer Außen­prü­fung wurden weitere Tatsa­chen bekannt, die es nahelegten, dass die Klägerin Umsätze in erheb­li­chem Umfang nicht erfasst hatte. Das Finanzamt nahm Hinzu­schät­zungen vor, weil die Aufzeich­nungen der Klägerin nicht der Besteue­rung zugrunde gelegt werden konnten. Nach erfolg­losem Einspruch klagte sie vor dem Finanz­ge­richt.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die von der Klägerin vorge­legten Besteue­rungs­grund­lagen und Aufzeich­nungen seien nicht zu verwerten, da sie gewich­tige formelle Mängel aufweisen. Die Kassen­auf­zeich­nungen waren unvoll­ständig. Ob die Kasse auch manipu­liert wurde, konnte zwar nicht festge­stellt werden, sei aber in diesem Zusam­men­hang auch unerheb­lich. Eine Schät­zungs­be­fugnis ist offen­sicht­lich gegeben. Die Schät­zung, die vom Finanzamt durch­ge­führt wurde, ist anwendbar, da sie nicht willkür­lich erfolgt ist. Die Schät­zung hat aber unter Anwen­dung der Schät­zungs­me­thode zu erfolgen, die die größte Wahrschein­lich­keit der Richtig­keit aufweist.

Diese Voraus­set­zung lag nicht vor, da das Finanzamt einen Zeitrei­hen­ver­gleich oder eine Quartils­schät­zung vorge­nommen habe. Nach Ansicht des Finanz­ge­richts sei hier aller­dings eine Schät­zung durch Vornahme eines Sicher­heits­zu­schlags als die geeig­netste Schät­zungs­me­thode anzusehen. Insofern hat das Finanz­ge­richt eine eigene Schät­zung vorge­nommen.

Fazit: Das Finanzamt muss eine Schät­zung von Besteue­rungs­grund­lagen so durch­führen, dass diese einer gericht­li­chen Überprü­fung stand­hält. Offen­sicht­lich war, dass die Aufzeich­nungen der Klägerin so fehler­haft waren, dass eine Schät­zung erfolgen durfte. Aller­dings muss die Finanz­ver­wal­tung die Schät­zung unter Verwen­dung der Schät­zungs­me­thode vornehmen, die dem richtigen Ergebnis am wahrschein­lichsten nahekommt. Welche Methode dies ist, kann aber im Einzel­fall durchaus strittig sein. In jedem Fall kommt die Finanz­ver­wal­tung nicht darum herum, verschie­dene Wege der Schät­zung mitein­ander zu verglei­chen und die Entschei­dung dann ausführ­lich zu begründen

Hinweis: Die Anwen­dung der amtli­chen Richt­satz­samm­lung, die von der Finanz­ver­wal­tung in der Vergan­gen­heit gerne als Schät­zungs­grund­lage genutzt wurde, ist nach den letzten Entschei­dungen des BFH sehr fraglich geworden (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21). Betrof­fene, bei denen eine Schät­zung unter Anwen­dung der amtli­chen Richt­satz­samm­lungen erfolgt ist, sollten die Entschei­dung des Finanz­amts beson­ders genau prüfen und gegebe­nen­falls ein Ruhen des Verfah­rens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 14 K 979/21 | 03-09-2025