Grund­sätz­lich gilt Folgendes: Das kosten­lose oder verbil­ligte Aufladen der Batte­rien von Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist steuer­frei, wenn der Arbeit­geber die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuer­be­freiung gilt mindes­tens bis Ende 2030. 

Steuer­freier Ladestrom beim Arbeit­geber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privat­fahr­zeug oder einen Firmen­wagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privat­fahr­zeugs steuer­frei ist und nicht als Arbeits­lohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeit­geber gestellten Dienst­wa­gens wird regel­mäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwen­dung der Fahrten­buch­me­thode bleiben die steuer­freien Strom­kosten bei den Gesamt­kosten außer Ansatz.

Umfang der Steuer­be­freiung: Die Steuer­be­freiung ist nicht auf einen Höchst­be­trag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begüns­tigten Kraft­fahr­zeugen begrenzt. Begüns­tigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­geber verbun­denen Unter­neh­mens. Soweit der Arbeit­geber die Strom­kosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäf­tigten jedoch unmit­telbar trägt, ist der Vorteil aus dem unent­gelt­lich oder verbil­ligt bezogenen Ladestrom auch dann steuer­frei, wenn die genutzte Ladevor­rich­tung an einer ortsfesten betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­mens oder des verbun­denen Unter­neh­mens betrieben wird. Achtung: Die unent­gelt­liche Überlas­sung von Strom an die Beschäf­tigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs wird umsatz­steu­er­lich als steuer­pflich­tige Wertab­gabe beurteilt.

Überlas­sung einer Ladevor­rich­tung
Lohnsteu­er­frei sind auch vom Arbeit­geber zusätz­lich gewährte Vorteile für die zeitweise überlas­sene betrieb­liche Ladevor­rich­tung für Elektro­fahr­zeuge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektro­fahr­zeugen. Ladevor­rich­tung ist die gesamte Ladeinfra­struktur einschließ­lich Zubehör sowie die in diesem Zusam­men­hang erbrachten Dienst­leis­tungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Instal­la­tion und die Inbetrieb­nahme der Ladevor­rich­tung, deren Wartung und Betrieb sowie notwen­digen Vorar­beiten wie z.B. das Verlegen eines Stark­strom­ka­bels. Die Steuer­be­freiung gilt jedoch nur bei Überlas­sung einer Ladevor­rich­tung, die im Eigentum des Arbeit­ge­bers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereig­nung einer Ladevor­rich­tung sowie für Zuschüsse zu den Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevor­rich­tung kann der Arbeit­geber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraus­set­zung ist auch hier, dass die Leistungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Als Bemes­sungs­grund­lage können die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Ladevor­rich­tung (einschließ­lich Umsatz­steuer) zugrunde gelegt werden.

Neu geregelt ist Folgendes: Wird ein betrieb­li­ches Elektro oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug an einer zur Wohnung des Steuer­pflich­tigen gehörenden häusli­chen Ladevor­rich­tung aufge­laden, kann der betrieb­liche Anteil an der Gesamt­strom­menge aus der Nutzung der häusli­chen Ladevor­rich­tung grund­sätz­lich mit Hilfe eines geson­derten statio­nären oder mobilen (beispiels­weise wallbox- oder fahrzeug­internen) Strom­zäh­lers nachge­wiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechts­kon­form sein. Zum Nachweis des betrieb­li­chen Anteils an der Gesamt­strom­menge werden Aufzeich­nungen für einen fortlau­fenden Zeitraum von drei Monaten als ausrei­chend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausge­lesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeug­internen konkreten Erfas­sung und Zuord­nung der Strom­menge). Die Strom­menge ist mit dem indivi­du­ellen Strom­preis zu multi­pli­zieren. Neben dem Einkaufs­preis für die verbrauchten Kilowatt­stunden Strom ist auch ein zu zahlender Grund­preis anteilig zu berück­sich­tigen; die Einspei­sung durch eine private Photo­vol­taik-Anlage ist dabei aus Verein­fa­chungs­gründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynami­schem Strom­tarif bestehen keine Bedenken, die durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Strom­kosten je kWh einschließ­lich antei­ligem Grund preis zugrunde zu legen.

Aus Verein­fa­chungs­gründen kann der Ermitt­lung des betrieb­lich veran­lassten Anteils an den ansonsten privaten Strom­kosten in allen Anwen­dungs­fällen (einschließ­lich der Anwen­dung bei dynami­schem Strom­tarif und bei Nutzung einer privaten Photo­vol­taik-Anlage) der vom Statis­ti­schen Bundesamt halbjähr­lich veröf­fent­lichte Gesamt­strom­preis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durch­schnitts­preise einschließ­lich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschafts­jahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschafts­jahr voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahres veröf­fent­lichten Gesamt­durch­schnitts­strom­preis einschließ­lich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahres­ver­brauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strom­preis­pau­schale). Dieser Gesamt­durch­schnitts­strom­preis ist auf volle Cent abzurunden und anschlie­ßend mit der nachge­wie­senen geladenen Strom­menge zu multi­pli­zieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsäch­li­chen Strom­kosten oder der Strom­preis­pau­schale muss für das Wirtschafts­jahr einheit­lich ausgeübt werden (Jahres­pau­schale). Durch die Strom­preis­pau­schale sind sämtliche Strom­kosten des Steuer­pflich­tigen aus der Nutzung einer häusli­chen Ladevor­rich­tung abgegolten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2177/00016/042/056 | 20-07-2026