Ein Anspruch auf Kinder­geld für ein volljäh­riges Kind, das sich nicht in Ausbil­dung befindet, besteht nur dann, wenn das Kind sich nachweis­lich und ernst­haft bemüht, einen Ausbil­dungs­platz zu finden. Die bloße Behaup­tung, das Kind sei bereit, eine Ausbil­dung aufzu­nehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objek­tive Nachweise erfor­der­lich, wie z. B. Bewer­bungen bei Ausbil­dungs­be­trieben oder die Meldung als ausbil­dungs­su­chend bei der Agentur für Arbeit. Schwie­rig­keiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers hatte seine vorhe­rige Ausbil­dung beendet und sich als arbeits­su­chend gemeldet, aller­dings ohne sich gezielt um einen neuen Ausbil­dungs­platz zu bemühen. Es lagen keine Nachweise (wie z. B. dokumen­tierte Bewer­bungs­schreiben) vor, die belegen konnten, dass er ernst­haft daran gearbeitet hat, eine Ausbil­dung wieder aufzu­nehmen. Die Kinder­geld­kasse lehnte die Gewäh­rung von Kinder­geld ab, weil sie die verschie­denen Tätig­keiten, die der Sohn im Hotel- und Gastro­no­mie­be­reich ausübte, als rein arbeits­ori­en­tiert und nicht als Teil einer Berufs­aus­bil­dung einge­stuft hat.

Der BFH hat entschieden, dass die Famili­en­kasse zu Recht den Kinder­geld­an­spruch aufge­hoben und die bereits gezahlten Beträge zurück­ge­for­dert hat. Die objek­tiven Voraus­set­zungen für den Anspruch auf Kinder­geld, wie er im Gesetz festge­legt ist, waren nicht erfüllt. Der Verweis auf die Auswir­kungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zurück­ge­wiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweis­pflicht recht­fer­tigt. Des Weiteren wurden keine recht­lich relevanten Versäum­nisse oder Fehler in der Entschei­dung des Finanz­ge­richts festge­stellt.

Quelle:BFH | Urteil | III R 20/24 | 17-03-2026