Bei Perso­nen­ge­sell­schaften gibt es Fallge­stal­tungen mit unter­schied­li­chen Auswir­kungen auf die Einkommen- und Umsatz­steuer.

  • Der Gesell­schafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl für betrieb­liche als auch für private Zwecke nutzt. Zwischen Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter ist keine Entgelt­ver­ein­ba­rung getroffen worden, sodass die Überlas­sung durch den Gesell­schafter unent­gelt­lich erfolgt.
  • Der Gesell­schafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Perso­nen­ge­sell­schaft gegen Entgelt vermietet. Die Perso­nen­ge­sell­schaft überlässt das Fahrzeug dem Gesell­schafter, der es sowohl für betrieb­liche als auch für private Zwecke nutzt.
  • Der Gesell­schafter darf den Firmen­wagen für seine Privat­fahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatz­steuer anfällt.

Die private Nutzung des Firmen­wa­gens unter­liegt der Umsatz­steuer. Das gilt auch bei Perso­nen­ge­sell­schaften, wenn der Gesell­schafter das Fahrzeug sowohl für betrieb­liche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwie­gend betrieb­lich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesell­schafter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieb­lich, ist die private Nutzung des Firmen­wa­gens pauschal mit der 1%-Methode zu ermit­teln, wenn kein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch geführt wird. An der Zuord­nung eines Pkw zum Betriebs­ver­mögen ändert sich nichts.

Wenn die betrieb­liche Nutzung des Firmen­wa­gens nicht mehr als 50% beträgt, dann gilt die allge­meine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebs­ver­mögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.

Erwirbt der Gesell­schafter einer Perso­nen­ge­sell­schaft einen Pkw, den er überwie­gend für betrieb­liche Zwecke nutzt, gehört der Pkw zum Sonder­be­triebs­ver­mögen. Umsatz­steu­er­lich können Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter zwei verschie­dene Unter­nehmer sein. Somit hat der Gesell­schafter die Möglich­keit, einen Pkw mit Vorsteu­er­abzug anzuschaffen, um ihn umsatz­steu­er­pflichtig an die Perso­nen­ge­sell­schaft zu vermieten. Nutzt der Gesell­schafter diesen Firmen­wagen, den er an die Perso­nen­ge­sell­schaft vermietet hat, auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraus­set­zungen die 1%-Methode anzuwenden. Außerdem unter­liegt die private Nutzung der Umsatz­steuer.

Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewin­n­er­hö­hend auf das Konto "Verwen­dung von Gegen­ständen für Zwecke außer­halb des Unter­neh­mens 19% USt (Kfz-Nutzung)" zu buchen.

Praxis-Beispiel:
Der Gesell­schafter einer OHG hat im Januar einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch den Gesell­schafter selbst. Der Kaufpreis hat 30.000 € zuzüg­lich 5.700 € Umsatz­steuer betragen (= Brutto­lis­ten­preis von 35.700 €). Der Gesell­schafter vermietet dieses Fahrzeug für insge­samt 500 € zuzüg­lich 95 € Umsatz­steuer pro Monat an die OHG. Dieses Fahrzeug wird ausschließ­lich vom Gesell­schafter genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betrieb­liche als auch für private Fahrten. 

Der Gesell­schafter führt kein Fahrten­buch, sodass nicht feststellbar ist, wie groß der Umfang der Privat­fahrten tatsäch­lich ist. Die private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu ermit­teln. Das gilt auch dann, wenn die Perso­nen­ge­sell­schaft ein gemie­tetes Fahrzeug (Leasing­fahr­zeug) an seinen Gesell­schafter zur privaten Nutzung überlässt. Die OHG muss deshalb die private Nutzung mit 1% vom (auf 100 € abgerun­deten) Brutto­lis­ten­preis von 35.700 € ermit­teln. Dieser Betrag ist der Umsatz­steuer zu unter­werfen. Ein Abzug von 20% zum Ausgleich für die Kosten ohne Vorsteu­er­abzug ist nicht möglich, weil zwischen OHG und Gesell­schafter ein Leistungs­aus­tausch statt­findet. 

Behand­lung beim Gesell­schafter: Der Gesell­schafter ist unabhängig von der Gesell­schaft Unter­nehmer im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes. Er muss für sich eine eigene Gewinn­ermitt­lung erstellen, in der er die steuer­liche Behand­lung des Pkw abwickelt. Der Gesell­schafter muss hier die Anschaf­fung, die laufenden Kosten und auch die Mietein­nahmen erfassen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Veröf­fent­li­chung | Abschnitt 1.8 Abs. 8 | 23-07-2026