Den 2.000 €-Freibe­trag gibt es bekannt­lich nur für Rentner, die einer Tätig­keit als Arbeit­nehmer nachgehen. Der Bund der Steuer­zahler (BdSt) hat jetzt in seiner Mitglie­der­zeit­schrift „Der Steuer­zahler“ über einen Fall berichtet, in dem ein selbstän­diger Rentner die Benach­tei­li­gung von Freibe­ruf­lern vor Gericht überprüfen lassen wollte. Aber: Bevor es dazu kam, änderte das Finanzamt seine Entschei­dung.

Inhalt der steuer­recht­li­chen Regelung: Mit der Einfüh­rung der sogenannten Aktiv­rente will die Bundes­re­gie­rung einen Anreiz schaffen, dass Personen auch nach Errei­chen der Regel­al­ters­grenze weiter beruf­lich tätig bleiben. Wer im Ruhestand weiter­ar­beitet, erhält bis zu 24.000 € der zusätz­li­chen Einkünfte steuer­frei. Das Gesetz hat für viele Steuer­zahler einen Haken: Selbstän­dige Rentner sind von der Regelung ausge­schlossen.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuer­be­rater aus Nordrhein-Westfalen, der im Renten­alter weiterhin freibe­ruf­lich tätig ist, wollte die neue Regelung gericht­lich überprüfen lassen. Er beantragte die Herab­set­zung seiner Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen unter Berück­sich­ti­gung des Freibe­trags. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Nach Aussage des BdSt verfolgte der Betrof­fene das Ziel, die grund­sätz­liche Frage klären zu lassen, ob die Ungleich­be­hand­lung von Arbeit­neh­mern und Selbstän­digen mit dem Gleich­heits­satz des Grund­ge­setzes vereinbar ist.

Noch bevor das Finanz­ge­richt über die Angele­gen­heit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Voraus­zah­lungs­be­scheid und setzte die Voraus­zah­lungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gericht­liche Entschei­dung zur eigent­li­chen Grund­satz­frage kam nicht zustande. Es ist aller­dings davon auszu­gehen, dass über die Streit­frage im Veran­la­gungs­ver­fahren erneut zu entscheiden ist. Erst dann wird ein Steuer­be­scheid vorliegen, der gericht­lich überprüft werden kann.

Hinweis: Neben dem BdSt haben auch andere Organi­sa­tionen im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren darauf hinge­wiesen, dass die Aktiv­rente neue Abgren­zungs­pro­bleme schafft. Wenn der Staat die Weiter­ar­beit im Alter fördern möchte, müsse er alle Erwerbs­tä­tigen gleich­be­han­deln – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Der BdSt hat in seinem Beitrag angekün­digt, dass er – unabhängig von dem geschil­derten Fall – ein entspre­chendes Muster­ver­fahren vorbe­reitet, um die Frage verfas­sungs­ge­richt­lich klären zu lassen.

Fazit: Es sollte in vergleich­baren Fällen vermieden werden, dass Steuer­be­scheide bestands­kräftig werden.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | „Der Steuer­zahler“, Ausgabe 7-8/2026, Seite 5 | 23-07-2026