Der Grund­steu­er­wert ist im typisierten Ertrags­wert­ver­fahren anhand der Wohnflä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass Keller­räume, die nicht für Wohnzwecke ausge­baut wurden, als Zubehör­räume bei der Berech­nung nicht mit einzu­be­ziehen sind.

Praxis-Beispiel:
Im vorlie­genden Fall geht es um die Frage, ob die Fläche eines im Keller gelegenen Raums einzu­be­ziehen ist. Die Wohnfläche in den oberir­di­schen Geschossen des Einfa­mi­li­en­hauses beläuft sich auf 147,31 m² (Innen­räume 144,31 m² zuzüg­lich 25% der Terras­sen­fläche von 12 m²). Im Keller, der vollständig unter­halb des Boden­ni­veaus liegt, befindet sich ein 26,44 m² großer Raum, der eine Höhe von 2,10 m hat, beheizbar ist und über ein 0,45 m x 0,95 m großes Fenster verfügt. Er wird nur über einen Licht­schacht, der mit einem Gitter abgedeckt ist, vom Tages­licht erreicht und belüftet. Bei der Bewer­tung im typisierten Verfahren legte das Finanzamt eine Wohnfläche von 147 m² zuzüg­lich 26 m² Keller­raum zugrunde, insge­samt also 173 m².

Ein Einfa­mi­li­en­haus ist im typisierten Ertrags­wert­ver­fahren nach der Wohnflä­chen­ver­ord­nung zu bewerten (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermit­telt sich der Grund­steu­er­wert aus der Summe des kapita­li­sierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Boden­werts. Nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts hat das Finanzamt den kapita­li­sierten Reinertrag unzutref­fend berechnet, soweit es die Grund­fläche des Keller­raums in die maßgeb­liche Wohnfläche einbe­zogen hat. Das Finanz­ge­richt verweist darauf, dass die Wohnfläche im Rahmen der Grund­steu­er­wert­fest­stel­lung im typisierten Ertrags­wert­ver­fahren anhand der Wohnflä­chen­ver­ord­nung zu berechnen ist. Keller­räume, die nicht zum dauernden Aufent­halt für Wohnzwecke ausge­baut wurden, sind hierbei als Zubehör­räume nicht einzu­be­ziehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Keller­raum wurde als Lager­raum genutzt, der nicht zu Wohnzwe­cken nutzbar und somit als typischer Zubehör­raum zu quali­fi­zieren ist. Es lag keine Nutzungs­mög­lich­keit zu Wohnzwe­cken vor, weil kein Boden­belag und nur ein unzurei­chend geeig­netes Fenster zur Belüf­tung und Beleuch­tung vorhanden war.

Auch in der Fachli­te­ratur wird überwie­gend die Auffas­sung vertreten, dass die maßgeb­liche Wohnfläche nach der Wohnflä­chen­ver­ord­nung zu ermit­teln ist. Damit sind Keller­räume nicht einzu­be­ziehen, wenn sie nicht zum dauernden Aufent­halt für Wohnzwecke ausge­baut wurden.
 

Quelle:Finanzgerichte | Entschei­dung | Gerichts­be­scheid, FG Berlin-Branden­burg, 3 K 3118/25 | 02-03-2026