Minijobber müssen sich entscheiden ob sie eigene Beiträge zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung zahlen oder sich von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreien lassen. Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobber erstmals die Möglich­keit, zur Renten­ver­si­che­rungs­pflicht zurück­zu­kehren. 

Die Rückkehr zur Renten­ver­si­che­rung ist frühes­tens ab dem 1. Juli 2026 möglich. Minijobber können aber bereits jetzt einen Antrag auf Aufhe­bung der Befreiung stellen.

Ab wann die Aufhe­bung der Befreiung gilt
Die Meldung der Aufhe­bung der Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht geht bei der Minijob-Zentrale ein. Diese kann der Aufhe­bung inner­halb eines Monats wider­spre­chen. Passiert dies nicht, ist die Aufhe­bung bewil­ligt. Ein Bescheid über die Aufhe­bung wird nicht versendet.

Die Aufhe­bung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antrag­stel­lung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine Rücknahme der Aufhe­bung ist nicht mehr möglich.

Was gilt bei mehreren Minijobs?
Die Aufhe­bung der Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gilt für alle Minijobs mit Verdienst­grenze, die ein Minijobber

  • zum Zeitpunkt der Aufhe­bung neben­ein­ander ausübt und
  • zusätz­lich danach aufnimmt.

Die Aufhe­bung wird für alle Minijobs mit Verdienst­grenze gleich­zeitig wirksam. Sie endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.

Fazit: Minijobber haben mit der Aufhe­bung der Befreiung eine zweite Chance. Sie können erneut eigene Beiträge in die Renten­ver­si­che­rung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Vor allem bei Lücken im Renten­konto kann dies nützlich sein. Die Rückkehr zur Renten­ver­si­che­rung ist frühes­tens ab 1.Juli 2026 einmalig möglich. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | www​.minijob​zen​trale​.de | 04-06-2026