Gehen Miet- und Pacht­zinsen in die Herstel­lungs­kosten von Umlauf­ver­mögen ein und scheidet dieses vor dem Bilanz­stichtag aus dem Betriebs­ver­mögen aus, handelt es sich nicht um eine Gewinn­min­de­rung. Damit können die Zinsen nicht bei der Gewer­be­steuer hinzu­ge­rechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Eine landwirt­schaft­liche Genos­sen­schaft, die pflanz­liche und tieri­sche Erzeug­nisse herstellt und veräu­ßert, ermit­telte ihren Gewinn durch Bestands­ver­gleich. Gestritten wurde um die Hinzu­rech­nung von Miet- und Pacht­zinsen für die Nutzung von fremdem beweg­li­chem und unbeweg­li­chem Anlage­ver­mögen. Hierbei handelte es sich um Wirtschafts­güter in Form von Acker- und Grünflä­chen sowie einer Ernte­ma­schine, die von der Klägerin gepachtet bzw. gemietet wurden. Die Klägerin rechnete zunächst selbst die Miet- und Pacht­zinsen dem Gewinn bei der Ermitt­lung der Gewer­be­steuer anteilig hinzu. Die Bescheide über die Ermitt­lung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trages ergingen unter dem Vorbe­halt der Nachprü­fung. Eine Betriebs­prü­fung änderte nichts an dieser Hinzu­rech­nung. Die Vorbe­halte wuden aufge­hoben. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

In ihrem Einspruch wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18 hin, wonach die Zinsen dann nicht hinzu­zu­rechnen sind, wenn sie in die Herstel­lungs­kosten von Wirtschafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens einzu­be­ziehen sind. Dies müsse auch dann gelten, wenn sie bereits im laufenden Wirtschafts­jahr aus dem Betriebs­ver­mögen ausge­schieden sind. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass eine Hinzu­rech­nung vorzu­nehmen ist, weil die Zinsen den Gewinn gemin­dert hätten. Es sei nicht erkennbar, dass sie in die Herstel­lungs­kosten von Wirtschafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens einge­flossen seien. Dies gelte sowohl für am Bilanz­stichtag noch vorhan­dene als auch für bereits ausge­schie­dene Güter.

Das Finanz­ge­richt gab der Klage statt. Die Miet- und Pacht­zinsen wurden nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts nicht im Sinne des Einlei­tungs­satzes des § 8 GewStG "abgesetzt". Voraus­set­zung für eine Hinzu­rech­nung von Zinsen sei deren Abzugs­fä­hig­keit in Form von Betriebs­aus­gaben. Diese liege nicht vor, wenn die Zinsen in den Herstel­lungs­kosten eines Wirtschafts­guts des Umlauf­ver­mö­gens aufge­gangen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das entspre­chende Wirtschaftsgut noch vorhanden oder bereits ausge­schieden (verkauft) ist. Die Zinsen sind auch in die Güter einge­flossen, die am Bilanz­stichtag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypothe­ti­schen Betrach­tung wären sie auch in den Herstel­lungs­kosten enthalten gewesen, wenn das entspre­chende Umlauf­ver­mögen zum Ende des Wirtschafts­jahres noch vorhanden gewesen wäre.

Bei der Aktivie­rung von Wirtschafts­gü­tern sind die Herstel­lungs­kosten anzusetzen, auch wenn sie dem Umlauf­ver­mögen zuzuordnen sind. Der Herstel­lungs­be­griff umfasst neben den Kosten für Material und Ferti­gung auch deren Gemein­kosten. Dazu zählen auch die Miet- und Pacht­zinsen, die für Acker- und Grünflä­chen sowie den Einsatz von Ernte­ma­schinen gezahlt werden. Das Finanz­ge­richt stellt allein auf die Rechts­lage ab. Ob der Steuer­pflich­tige korrekt bilan­ziert hat, spielt somit keine Rolle.

Fazit: Zu den Herstel­lungs­kosten gehören also auch gezahlte Miet- und Pacht­zinsen für Wirtschafts­güter, die der Herstel­lung landwirt­schaft­li­cher Erzeug­nisse dienen, und zwar grund­sätz­lich als Material- und Ferti­gungs­ge­mein­kosten.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Thüringen, 1 K 183/22 | 04-02-2026