Ein Unter­nehmer wird als Leistungs­emp­fänger Schuldner der Umsatz­steuer, wenn er selbst Bauleis­tungen von einem anderen Unter­nehmer bezieht. Voraus­set­zung ist, dass von seinen Gesamt­um­sätzen mindes­tens 10% auf Bauleis­tungen entfallen. Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistel­lungs­be­schei­ni­gung nach § 48b EStG hat ledig­lich Indiz­wir­kung und ersetzt nicht die Notwen­dig­keit der Vorlage einer Beschei­ni­gung USt 1TG. Der leistende Unter­nehmer stellt Netto­rech­nungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuer­schuld­ner­schaft hin.

Werden Bauleis­tungen und/​oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tungen von einem im Inland ansäs­sigen Unter­nehmer im Inland erbracht, ist der Leistungs­emp­fänger also Schuldner der Umsatz­steuer. Davon ist auszu­gehen, wenn ihm das zustän­dige Finanzamt eine gültige Beschei­ni­gung darüber erteilt hat, dass er ein Unter­nehmer ist, der derar­tige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanz­ämter wird das Vordruck­muster USt 1 TG als Nachweis der Steuer­schuld­ner­schaft des Leistungs­emp­fän­gers bei Bau- und/​oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tungen neu bekannt gegeben

Entschei­dend ist, dass der Leistungs­emp­fänger ein Unter­nehmer ist, der solche Bau- oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon kann in der Regel ausge­gangen werden, wenn das für seine Besteue­rung zustän­dige Finanzamt ihm eine entspre­chende Beschei­ni­gung ausge­stellt hat. Wichtig ist dabei, dass diese Beschei­ni­gung zum Zeitpunkt der Leistungs­er­brin­gung gültig ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7279/00059/002/091 | 09-04-2026