Die Bundes­re­gie­rung hat verkündet, dass die Energie­steuer bei Diesel und Benzin - befristet für zwei Monate - um jeweils circa 17 Cent brutto pro Liter gesenkt wird. Faktisch werden die Energie­steu­er­sätze für Diesel und Benzin aller­dings nur um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden. Da die Energie­steuer in den Benzin­preis einfließt, erhöht diese automa­tisch die Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatz­steuer. Bei einer Senkung der Energie­steuer um 14,04 Cent reduziert sich damit die Umsatz­steuer (aufge­rundet) um 2,67 Cent. Es handelt sich also defacto nicht um eine Energie­steu­er­sen­kung um jeweils circa 17 Cent je Liter.

Tatsache ist, dass die Energie­steu­er­sätze für die Kraft­stoffe (Diesel und Benzin) in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 sinken sollen. Auch für Kraft­stoffe, die wie Diesel und Benzin versteuert werden (sogenannte gleich­ge­stellte Äquiva­lente), sinken die Steuer­sätze. Die Energie­steu­er­sätze für Diesel und Benzin werden also befristet für zwei Monate um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Durch die niedri­geren Energie­steu­er­sätze reduziert sich auch der Anteil der Umsatz­steuer am Tankstel­len­preis. Im Ergebnis summiert sich die Steuer­sen­kung auf circa 17 Cent pro Liter. Fazit: Für Unter­nehmen, die zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt sind, reduziert sich die endgül­tige Entlas­tung auf ledig­lich 14,04 Cent.

Begrün­dung der Bundes­re­gie­rung: Die Energie­steuer auf Kraft­stoffe wird befristet gesenkt, weil die Kraft­stoff­preise seit dem 28.2.2026 aufgrund der aktuellen Krise sprung­haft gestiegen sind. Daher soll ein Teil dieses Anstiegs und damit der Belas­tung der Bürge­rinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbe­son­dere im Handwerk und in der Logis­tik­branche, durch eine Senkung der Energie­steuer für Diesel und Benzin abgefe­dert werden. Gleich­wohl kann das Geschehen auf den Weltmärkten nicht vollständig oder dauer­haft durch staat­liche Maßnahmen ausge­gli­chen werden. Für die Zukunft gilt es daher umso mehr, die Abhän­gig­keiten von fossilen Kraft­stoffen durch den Ausbau erneu­er­barer Energien sowie den schnel­leren Umstieg auf die E-Mobilität zu verrin­gern.

Zeitpunkt der Senkung: Für die Senkung der Energie­steu­er­sätze für Diesel und Benzin bedarf es einer gesetz­li­chen Regelung. Hierfür braucht es einen gewissen Vorlauf. Darüber hinaus soll die Senkung bürokra­tiearm und daher zu Beginn eines Kalen­der­mo­nats erfolgen. Die Energie­steuer ist ledig­lich ein Preis­be­stand­teil des Kraft­stoff­preises. Es obliegt daher den Kraft­stoff­lie­fe­ranten, die gerin­gere Steuer­be­las­tung an die Endkunden weiter­zu­geben.

Steuer­be­güns­ti­gungen von Unter­nehmen im Energie­steu­er­recht: Steuer­be­güns­ti­gungen für Unter­nehmen im Energie­steu­er­recht bleiben bestehen, soweit die europäi­schen Mindest­steu­er­sätze dadurch einge­halten werden. Eine Anpas­sung der entspre­chenden Antrags­for­mu­lare erfolgt zeitnah.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | BT Druck­sache | 23-04-2026