Ist es für den Leistungs­emp­fänger ungewiss, ob der leistende Unter­nehmer im Zeitpunkt der Leistungs­er­brin­gung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungs­emp­fänger die Umsatz­steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unter­nehmer durch eine Beschei­ni­gung nachweist, dass er kein Unter­nehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Beschei­ni­gung des Finanz­amts handeln, dass nach den abgaben­recht­li­chen Vorschriften für die Besteue­rung seiner Umsätze zuständig ist. Das BMF hat das Muster zur Beschei­ni­gung über die Ansäs­sig­keit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben. Der leistende Unter­nehmer hat diese Beschei­ni­gung bei dem für ihn zustän­digen Finanzamt zu beantragen.

Änderungen im Vordruck­muster: Die Änderungen gegen­über dem bishe­rigen Vordruck­muster beruhen auf redak­tio­nellen Anpas­sungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienst­siegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschi­nell erstellt und ist ohne Unter­schrift gültig".

Gültig­keits­dauer und Herstel­lung: Die Gültig­keits­dauer der Beschei­ni­gung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszu­schließen, dass der leistende Unter­nehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültig­keit der Beschei­ni­gung entspre­chend zu befristen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3-S 7279/00084/001/037 | 09-04-2026