Ein Mobili­täts­budget bietet Mitar­bei­tern die Möglich­keit, im Rahmen eines vorher verein­barten Budgets alter­na­tive Verkehrs­mittel sowohl für dienst­liche als auch für private Fahrten zu nutzen. Unter­nehmer stellen ihren Mitar­beiter also keinen festen Dienst­wagen zur Verfü­gung, sondern ein flexi­bles Budget, das auch für umwelt­freund­liche Verkehrs­mittel genutzt werden kann. Dazu zählen z. B. öffent­liche Verkehrs­mittel (Bus und Bahn), Carsha­ring oder (Elektro-)Fahrräder. Das Budget kann dabei sogar auf verschie­dene Verkehrs­mittel aufge­teilt werden.

Als Bemes­sungs­grund­lage für die geplante Pauschal­be­steue­rung sind die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers (einschließ­lich Umsatz­steuer) zugrunde zu legen, die er für das Mobili­täts­budget der Arbeit­nehmer zur Verfü­gung stellt. Da keine geson­derte Einord­nung und Bewer­tung der Einzel­leis­tungen erfor­der­lich ist, handelt es sich um eine verein­fachte lohnsteu­er­liche Behand­lung von Mobili­täts­bud­gets durch den Arbeit­geber.

Die pauschale Besteue­rung mit 25% ist nur möglich, wenn der Arbeit­geber oder auf seine Veran­las­sung ein Dritter den Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn Leistungen aus einem Mobili­täts­budget gewährt, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 € im Kalen­der­jahr nicht übersteigen. Mobili­täts­budget in diesem Sinne ist das den Arbeit­neh­mern zur Verfü­gung gestellte Angebot zur Nutzung von außer­dienst­li­chen Mobili­täts­leis­tungen unabhängig vom Verkehrs­mittel in Form eines Sachbe­zugs oder Zuschusses. Dies gilt nicht für Luftfahr­zeuge, private Kraft­fahr­zeuge sowie für Kraft­fahr­zeuge, die dem Arbeit­nehmer dauer­haft überlassen werden einschließ­lich betrieb­li­cher Kraft­fahr­zeuge. Eine Pauscha­lie­rung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 schließt die Pauscha­lie­rung der Lohnsteuer im Zusam­men­hang mit dem Mobili­täts­budget aus.

Die einzelnen Mobili­täts­dienst­leis­tungen können in einem Paket gebün­delt werden und vom jewei­ligen Mitar­beiter indivi­duell im Rahmen seines Budgets genutzt werden. Für solche Lösungen gibt es externe Dienst­leister, die diese zusätz­li­chen Benefits für Mitar­beiter verwalten. Hier kann teilweise auch das Guthaben über die Monate angesam­melt und anschlie­ßend für längere Fahrten genutzt werden. 

Es gibt keine gesetz­liche Regelung zum Mobili­täts­budget selbst, sodass das Budget im Arbeits­ver­trag oder in einer betrieb­li­chen Regelung ausge­staltet werden kann. Hat ein Mitar­beiter einen vertrag­lich zugesi­cherten Anspruch auf einen Dienst­wagen mit Privat­nut­zung, kann dieser nur einver­nehm­lich durch ein Mobili­täts­budget ersetzt werden.

Praxis-Beispiel:
Dem Arbeit­nehmer kann ein Mobili­täts­budget von 200 € im Monat zur Verfü­gung gestellt werden. Der Arbeit­nehmer kann z. B. 100 € für Bahnti­ckets verwenden und für 100 € ein Fahrzeug beim örtli­chen Carsha­ring-Anbieter mieten.

Begüns­tigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstat­tung von Einzel­kosten (z. B. Treib­stoff­kosten in Form von Tankkarten, Repara­tur­leis­tungen). Begüns­tigt sind Sachbe­züge (z. B. bestimmte zweck­ge­bun­dene Gutscheine einschließ­lich entspre­chender Gutschein­karten, digitaler Gutscheine, Gutschein­codes oder Gutschein­ap­pli­ka­tio­nen/-Apps oder entspre­chende Geldkarten einschließ­lich Wertgut­ha­ben­karten in Form von Prepaid-Karten) und auch Zuschüsse (Geldleis­tungen wie z. B. nachträg­liche Kosten­er­stat­tungen), die einem Arbeit­nehmer zur Nutzung von Mobili­täts­leis­tungen und somit zur indivi­du­ellen Fortbe­we­gung im außer­dienst­li­chen Bereich (insbe­son­dere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie Famili­en­heim­fahrten) gewährt werden. 

Nicht steuer­bare oder steuer­freie Arbeit­ge­ber­leis­tungen nach anderen Vorschriften des EStG, z. B. die Sachbe­zugs­frei­grenze von 50 €, die Gewäh­rung eines Job-Tickets oder auch die steuer­freie Überlas­sung eines betrieb­li­chen Fahrrads, sind nicht in die Bemes­sungs­grund­lage für die Anwen­dung der Pauscha­lie­rungs­vor­schrift einzu­be­ziehen. Von der neuen Pauschal­be­steue­rung werden nur solche Leistungen erfasst, die beim Arbeit­nehmer dem Grunde nach zu steuer­baren und steuer­pflich­tigen Einkünften führen. 

Hinweis: Die Pauschal­be­steue­rung nach dieser Regelung schließt die pauschale Besteue­rung mit 30% nach § 37b EStG aus. Hier sind die beiden Regelungen jeweils nur alter­nativ anwendbar – also entweder 25% bis 2.400 € im Jahr (gilt ab 2025) oder 30% von bis zu 10.000 € (gilt bereits jetzt).

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 40 Abs, 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des Artikel 3 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 25-07-2024