Bei jedem wirtschaft­lich Tätigen (§ 139a Absatz 3 AO) wird die Wirtschafts-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer für jede einzelne seiner wirtschaft­li­chen Tätig­keiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebs­tätten um ein fünfstel­liges Unter­schei­dungs­merkmal ergänzt, so dass die Tätig­keiten, Betriebe und Betriebs­tätten des wirtschaft­lich Tätigen im Besteue­rungs­ver­fahren eindeutig identi­fi­ziert werden können.

Die Wirtschafts-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer besteht aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern und entspricht damit in ihrer Form der USt-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer. Der ersten wirtschaft­li­chen Tätig­keit des wirtschaft­lich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebs­tätte wird vom Bundes­zen­tralamt für Steuern hierbei das Unter­schei­dungs­merkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaft­li­chen Tätig­keit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebs­tätte des wirtschaft­lich Tätigen ordnet das Bundes­zen­tralamt für Steuern auf Anfor­de­rung der zustän­digen Finanz­be­hörde fortlau­fend ein eigenes Unter­schei­dungs­merkmal zu. Das Bundes­zen­tralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaft­li­chen Tätig­keiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebs­tätten des wirtschaft­lich Tätigen die im Gesetz abschlie­ßend aufge­führten Daten.

Abhängig davon, ob es sich um eine wirtschaft­lich tätige natür­liche Person, eine juris­ti­sche Person oder eine Perso­nen­ver­ei­ni­gung handelt, ergibt sich ein unter­schied­li­cher Umfang an zu speichernden Daten. 

Durch die Speiche­rung von verbun­denen Unter­nehmen, die zu einem wirtschaft­lich Tätigen gehörenden, wird es den Finanz­be­hörden erleich­tert, Unter­neh­mens­ver­bünde nachzu­voll­ziehen und daraus die zutref­fenden steuer­li­chen Konse­quenzen abzuleiten. Mit dem Perso­nen­ge­sell­schafts-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz wurde außerdem die Möglich­keit geschaffen, dass sich rechts­fä­hige Perso­nen­ge­sell­schaften in das neue Gesell­schafts­re­gister eintragen lassen können.

Hinweis: Die Wirtschafts-Identi­fi­ka­ti­ons­num­mern werden ab dem 30.09.2024 verschickt.

Quelle: AO | Gesetz­liche Regelung | § 139c Abs. 3 – 5 | 25-07-2024