Gewährt der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer ein zinsloses oder zinsver­bil­ligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteu­er­frei, wenn das Darlehen im jewei­ligen Lohnzah­lungs­zeit­raum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Übersteigt das Arbeit­ge­ber­dar­lehen den Betrag von 2.600 €, wendet der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer einen Zinsvor­teil zu, wenn der verein­barte Zinssatz niedriger ist als der markt­üb­liche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, handelt es sich wiederum um Zinser­spar­nisse, die lohnsteu­er­frei sind.

Als markt­üb­li­cher Zinssatz können die bei Vertrags­ab­schluss von der Deutschen Bundes­bank zuletzt veröf­fent­lichten Effek­tiv­zins­sätze heran­ge­zogen werden. Diese Zinssätze sind auf der Webseite der Deutschen Bundes­bank („geldwerter Vorteil für Arbeit­ge­ber­dar­lehen“) zu finden. Bei dem hiernach ermit­telten Effek­tiv­zins­satz kann ein Abschlag von 4% vorge­nommen werden. Liegt der tatsäch­lich verein­barte Zinssatz unter diesem Maßstabs­zins­satz, liegt ein Zinsvor­teil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­nehmer erhält ein Arbeit­ge­ber­dar­lehen in Höhe von 16.000 € zu einem Effek­tiv­zins­satz von 2% jährlich (Laufzeit 5 Jahre mit monat­li­cher Tilgung und monat­li­cher Fällig­keit der Zinsen). Der bei Vertrags­ab­schluss von der Deutschen Bundes­bank für Konsu­men­ten­kre­dite mit anfäng­li­cher Zinsbin­dung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröf­fent­lichte Effek­tiv­zins­satz beträgt 4,92 %.

Nach Abzug eines Abschlags von 4% ergibt sich ein Maßstabs­zins­satz von 4,72 %. Die Zinsver­bil­li­gung beträgt somit (4,72 % - 2 % =) 2,72 %. Danach ergibt sich im Monat ein geldwerter Vorteil von 36,27 € (2,72 % von 16.000 € x 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 50 €-Freigrenze nicht überschritten wird - lohnsteu­er­frei. Der geldwerte Vorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens für die Restschuld neu zu ermit­teln.

Sicher­heiten
Höhere Darlehns­be­träge werden in der Regel nur gewährt, wenn entspre­chende Sicher­heiten für den Ausfall des Darle­hens gestellt werden können. Im Falle eines typischen Baudar­le­hens ist die Sicher­heit die Grund­schuld­be­stel­lung der Bank als Gläubiger. Die Finanz­ver­wal­tung geht bei einer fehlenden Sicher­hei­ten­stel­lung von einem geldwerten Vorteil aus, wenn der Zinssatz eines vergleich­baren Darle­hens eine Sicher­hei­ten­be­stel­lung voraus­setzt. Durch die fehlende Sicher­hei­ten­be­stel­lung entfallen bei einem Baudar­lehen zum Beispiel Gebühren für das Grund­buchamt (Eintra­gung der Grund­schuld für die Bank) oder Aufwen­dungen für den Notar. Diese norma­ler­weise anfal­lenden Gebühren und Aufwen­dungen sind in die Bewer­tung des geldwerten Vorteils einzu­be­ziehen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2334/07/0009 | 18-05-2015