Nicht nur die Gestel­lung, sondern auch die Übereig­nung typischer Berufs­klei­dung durch den Arbeit­geber ist steuer­frei. Erhält der Arbeit­nehmer die Berufs­be­klei­dung von seinem Arbeit­geber zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn, ist davon auszu­gehen, dass es sich um typische Berufs­klei­dung handelt, wenn nicht das Gegen­teil offen­sicht­lich ist. Zur typischen Berufs­klei­dung gehören Kleidungs­stücke, die

  1. als Arbeits­schutz­klei­dung auf die jeweils ausge­übte Berufs­tä­tig­keit zugeschnitten sind oder
  2. nach ihrer z. B. uniform­ar­tigen Beschaf­fen­heit oder dauer­haft angebrachten Kennzeich­nung durch Firmen­em­blem objektiv eine beruf­liche Funktion erfüllen,

wenn ihre private Nutzung so gut wie ausge­schlossen ist. Normale Schuhe und Unter­wä­sche sind z. B. keine typische Berufs­klei­dung.

Die Steuer­be­freiung der Erstat­tung von Aufwen­dungen beschränkt sich auf Aufwen­dungen, die dem Arbeit­nehmer durch den beruf­li­chen Einsatz typischer Berufs­klei­dung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeit­nehmer z. B. nach Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften, Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung einen Anspruch auf Gestel­lung von Arbeits­klei­dung hat, der aus betrieb­li­chen Gründen durch eine Barver­gü­tung abgelöst wird. Die Auszah­lung von Bargeld an den Arbeit­nehmer für die Beschaf­fung typischer Berufs­klei­dung ist z. B. betrieb­lich begründet, wenn die Beschaf­fung der Kleidungs­stücke durch den Arbeit­nehmer für den Arbeit­geber vorteil­hafter ist. Pauschale Barab­lö­sungen sind steuer­frei, wenn sie die regel­mä­ßige Abschrei­bung und die üblichen Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­kosten der typischen Berufs­klei­dung abgelten. Aufwen­dungen für die Reini­gung gehören nicht zu den Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­kosten der typischen Berufs­be­klei­dung.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 31 | 25-04-2024