Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geboren wurden und werden, gelten beim Eltern­geld neue Regeln. Das betrifft zum einen den Zeitraum, in dem Eltern gleich­zeitig Eltern­geld beziehen können und zum anderen die Einkom­mens­grenze, bis zu der ein Anspruch auf Eltern­geld besteht.

Gemein­samer Bezug: Eltern von Kindern, die ab dem 1.4.2024 geboren sind, können das Basis­eltern­geld nur noch einen Monat lang gleich­zeitig beziehen. Dieser gemein­same Bezug ist außerdem nur im ersten Lebens­jahr des Kindes möglich. Ausnahme: Für Bezieher von Eltern­geld Plus oder Partner­schafts­bonus sowie für Eltern von Kindern mit Behin­de­rung und bei Mehrlings- oder Frühge­burten bleibt die bishe­rige Regelung bestehen. Das bedeutet, dass ein gemein­samer Eltern­geld­bezug auch für einen längeren Zeitraum möglich ist.

Einkom­mens­grenze: Einen Anspruch auf Eltern­geld haben Paare und Allein­er­zie­hende, die weniger als 200.000 € verdienen. Die neue Regelung gilt für Geburten ab dem 1.4.2024. Maßge­bend ist das zu versteu­ernde Jahres­ein­kommen. Im Jahr 2025 wird die Einkom­mens­grenze für Paare und für Allein­er­zie­hende von Kindern, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, auf 175.000 € abgesenkt.

Geburts­datum des Kindes Einkom­mens­grenze bei Paaren Einkom­mens­grenze bei Allein­er­zie­henden
1. April 2024 bis
31. März 2025
200.000 € 200.000 €
ab 1. April 2025 175.000 € 175.000 €

Der paral­lele Eltern­geld­bezug wird neu geregelt
Neu geregelt wird auch die Möglich­keit für Eltern, das Basis­eltern­geld parallel zu beziehen: Ein gleich­zei­tiger Bezug von Basis­eltern­geld ist für maximal einen Monat und nur inner­halb der ersten zwölf Lebens­mo­nate des Kindes möglich. Damit werden Eltern darin bestärkt, abwech­selnd Eltern­geld­mo­nate zu beziehen.

Ausnahmen für „Eltern­geld Plus“ und beson­dere Lebens­lagen
Sobald ein Eltern­teil „Eltern­geld Plus“ bezieht, kann der andere Eltern­teil auch länger als einen Monat gleich­zeitig Basis­eltern­geld oder „Eltern­geld Plus“ erhalten. Um beson­deren Lebens­lagen und Belas­tungs­si­tua­tionen gerecht zu werden, gibt es für folgende Fälle Ausnahmen von der Neure­ge­lung zum paral­lelen Eltern­geld­bezug:

  • Eltern von beson­ders früh geborenen Kindern, die mindes­tens sechs Wochen vor dem errech­neten Entbin­dungs­termin geboren werden
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen
  • Eltern neuge­bo­rener Kinder mit Behin­de­rung und Geschwis­ter­kin­dern mit Behin­de­rung, für die sie den Geschwis­ter­bonus erhalten

Diese Eltern können weiterhin Basis­eltern­geld für mehr als einen Monat gleich­zeitig beziehen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz – BEEG | 18-04-2024