Werkstu­denten: Für Studie­rende, die neben ihrem Studium einen Job ausüben, besteht in ihrer Beschäf­ti­gung Versi­che­rungs­frei­heit in der Kranken-, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (Werkstu­den­ten­pri­vileg). Voraus­set­zung ist, dass das Studium im Vorder­grund steht. Werkstu­denten sind aller­dings renten­ver­si­che­rungs­pflichtig und können sich von dieser Versi­che­rungs­pflicht auch nicht befreien lassen. 

Prakti­kanten: Für die versi­che­rungs­recht­liche Beurtei­lung von Praktika ist es wichtig, ob es sich um ein freiwil­liges Praktikum handelt oder ob der Ausbil­dungsweg das Praktikum vorschreibt. Außerdem werden Praktika, die vor oder nach dem Studium absol­viert werden, anders beurteilt als Praktika, die während des Studiums (Zwischen­prak­tika) ausgeübt werden. Auch die Tatsache, ob während des Prakti­kums Arbeits­ent­gelt gezahlt wird, spielt bei der versi­che­rungs- und beitrags­recht­li­chen Beurtei­lung von Vor- oder Nachprak­tika eine Rolle.

Schüler­jobs: Jugend­liche, die eine Schule besuchen, sind in einer Beschäf­ti­gung grund­sätz­lich sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Wird eine allge­mein­bil­dende Schule besucht, besteht ledig­lich in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Versi­che­rungs­frei­heit. Handelt es sich um einen Minijob, gelten die Regeln einer gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung. Bei der versi­che­rungs­recht­li­chen Beurtei­lung von Jugend­li­chen, die die Schule beendet haben, ist die Frage nach Berufs­mä­ßig­keit ihrer Beschäf­ti­gung von Bedeu­tung.

Entgelt­un­ter­lagen für Praktika und Jobs während Schule oder Studium: Um die Entgelt­ab­rech­nung zu erleich­tern und zum Beispiel bei einer Betriebs­prü­fung alle Unter­lagen vorlegen zu können, fügen Arbeit­geber folgende Nachweise den Entgelt­un­ter­lagen von Studenten, Schülern und Prakti­kanten bei:

  • Studi­en­be­schei­ni­gung oder Schul­nach­weis
  • Kopien von Arbeits­ver­trägen oder Arbeits­nach­weisen, wenn der Student weitere Beschäf­ti­gungen ausübt oder inner­halb der letzten zwölf Monate ausgeübt hat
  • Gegebe­nen­falls schrift­liche Erklä­rung des Studenten, dass keine weiteren Beschäf­ti­gungen ausgeübt werden
  • Im Fall einer befris­teten Beschäf­ti­gung den Beginn und das Ende der Beschäf­ti­gung im Unter­nehmen (Arbeits­ver­trag)
  • Im Fall einer Beschäf­ti­gung von mehr als 20 Wochen­stunden in den Semes­ter­fe­rien: Nachweis der Hochschule über Semes­ter­fe­ri­en­zeiten
  • Bei Prakti­kanten: Nachweis darüber, dass es sich um ein vorge­schrie­benes Praktikum handelt

Die Entgelt­un­ter­lagen sind seit dem 1.1.2022 grund­sätz­lich elektro­nisch zu führen.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Mittei­lung der AOK Hamburg/​Rheinland, 4/2024 | 18-04-2024