Ein Reiter­verein, der eine Reitleh­rerin beschäf­tigt, ist verpflichtet, Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge zu zahlen, wenn es sich um ein abhän­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis handelt. Das gilt auch dann, wenn eine selbstän­dige Tätig­keit verein­bart wurde, es sich aber tatsäch­lich um eine Schein­selb­stän­dig­keit handelt, Indizien für eine Schein­selb­stän­dig­keit sind z. B.

  • die unent­gelt­liche Nutzung der Vereins­pferde und der Reithalle sowie
  • das Fehlen eines unter­neh­me­ri­schen Risikos.

Praxis-Beispiel:
Eine Reitleh­rerin unter­rich­tete Mitglieder eines gemein­nüt­zigen Reiter­ver­eins mit vereins­ei­genen Schul­pferden auf dem Vereins­ge­lände (pro Woche zwischen 12 und 20 Stunden). Der Verein zahlte pro Stunde 18 €. Die Deutsche Renten­ver­si­che­rung prüfte den Betrieb des Reiter­ver­eins und kam zu dem Ergebnis, dass die Reitleh­rerin abhängig beschäf­tigt ist. Entgegen der Auffas­sung des Reiter­ver­eins liegt keine selbstän­dige Tätig­keit, sondern ein Arbeits­ver­hältnis vor.

Das Landes­so­zi­al­ge­richt bestä­tigte die Auffas­sung der Renten­ver­si­che­rung. Ein neben­be­ruf­li­cher Übungs­leiter oder Trainer könne auch selbständig sein, wie das Vertrags­muster „Freier-Mitar­beiter-Vertrag- Übungs­leiter Sport“ der Renten­ver­si­che­rung dokumen­tiert. Ein entspre­chender Vertrag ist im vorlie­genden Fall jedoch nicht abgeschlossen worden. 

Im konkreten Fall sprachen die o.g. Indizien vielmehr für eine Schein­selb­stän­dig­keit. Außerdem wurden die Hallen­zeiten mit dem Verein abgestimmt und das Entgelt für die Reitschüler vom Verein festge­legt. Die Vergü­tung für die Reitleh­rerin lag im Durch­schnitt über 6.500 € im Jahr und damit deutlich über der steuer­freien Übungs­lei­ter­pau­schale. Da die Renten­ver­si­che­rung zur Berech­nung des sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Entgelts die Übungs­lei­ter­pau­schale abgezogen hat, ist das Ergebnis nicht zu beanstanden.

Quelle: Sonstige | Urteil | Hessi­sches Landes­so­zi­al­ge­richt, L1 BA 22/23 | 01-05-2024