Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für recht­liche Beratung und Rechts­strei­tig­keiten, die in direktem Zusam­men­hang mit der Vertei­lung eines Nachlasses stehen, um abzieh­bare Kosten bei der Ermitt­lung der Erbschaft­steuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaft­steuer- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erben­ge­mein­schaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechts­an­walts­kosten als Kosten der „Vertei­lung des Nachlasses“ angesehen werden können und damit abzugs­fähig sind.

Der BFH stellte klar, dass eine Erben­ge­mein­schaft grund­sätz­lich auf die Abwick­lung und Vertei­lung des Nachlasses ausge­richtet ist und dabei zwangs­läufig organi­sa­to­ri­sche und recht­liche Kosten anfallen. Die Kosten für recht­liche Unter­stüt­zung im Rahmen von Verfahren wie der Teilungs­ver­stei­ge­rung (= Zwangs­ver­stei­ge­rung), die der Auflö­sung der Erben­ge­mein­schaft dienen, stehen somit unmit­telbar mit dem Vertei­lungs­pro­zess im Zusam­men­hang. Dies gilt auch, wenn die Vertei­lung erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Wesent­lich ist, dass der Zusam­men­hang mit der Vertei­lung des Nachlasses klar erkennbar bleibt.

Fazit: Nur die Kosten, die direkt mit der Vertei­lung des Nachlasses zusam­men­hängen, sind abziehbar. Kosten, die während der Phase der reinen Verwal­tung oder Nutzung des Nachlasses anfallen – wie etwa die Verwal­tung gemein­samer Mietkonten –, sind nicht abziehbar. Der BFH bestä­tigte damit das Urteil des Finanz­ge­richts Köln, das den Großteil der vom Kläger geltend gemachten Rechts­an­walts­kosten als abziehbar anerkannte, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die Verwal­tung gemein­samer Konten bezogen. Die Revision des Finanz­amts wurde daher zurück­ge­wiesen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 10/23 | 10-03-2026