Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer eines Selbstän­digen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermit­telt, sind als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Der Bundes­fi­nanzhof hat aller­dings in inhalt­li­cher und zeitli­cher Hinsicht konkre­ti­siert, welche Aufzeich­nungs­pflichten für solche Aufwen­dungen gelten. Diese Anfor­de­rungen müssen zwingend einge­halten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwen­dungen grund­sätz­lich nicht abzugs­fähig sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger, der im Streit­jahr unter anderem Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigen­heim bestehend aus Keller, Erd- und Oberge­schoss sowie ausge­bautem Dachge­schoss. Seine selbstän­dige Tätig­keit übte er in dem als Arbeits­zimmer einge­rich­teten Dachge­schoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdge­schoss gelegene Biblio­thek. Im Rahmen seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freibe­ruf­li­cher Tätig­keit. Dem lagen Abschrei­bungen auf unbeweg­liche Wirtschafts­güter sowie Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer zugrunde. 

Im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung reduzierte das Finanzamt die Abschrei­bungs-Beträge und die weiteren Betriebs­aus­gaben für das Arbeits­zimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt berück­sich­tigte daraufhin einen höheren Betriebs­aus­ga­ben­abzug für die Kosten des Arbeits­zim­mers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebs­aus­ga­ben­abzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanz­ge­richt wies die Klage mit der Begrün­dung ab, dass die Aufwen­dungen für das häusliche Arbeits­zimmer bereits dem Grunde nach nicht berück­sich­ti­gungs­fähig seien, da der Kläger seine Aufzeich­nungs­pflichten nicht erfüllt habe.

Der BFH hat die Auffas­sung des Finanz­ge­richts bestä­tigt. Die Berück­sich­ti­gung von Aufwen­dungen für das häusliche Arbeits­zimmer des Klägers als Betriebs­aus­gaben bei dessen Einkünften aus selbstän­diger Tätig­keit sind gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG wegen Verlet­zung der Aufzeich­nungs­pflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausge­schlossen. Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs­aus­gaben aufge­zeichnet werden. Die Erfül­lung dieser Pflicht ist Voraus­set­zung für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug.

Eine bloße Beleg­samm­lung reicht nicht aus. Sämtliche Aufwen­dungen für das häusliche Arbeits­zimmer und dessen Ausstat­tung müssen einzeln und zeitnah in einer beson­deren Spalte der Ausga­ben­auf­zeich­nungen, zumin­dest aber gebün­delt in einem geson­derten schrift­li­chen oder digitalen Dokument aufge­zeichnet werden. Nur so ist die sachlich zutref­fende Zuord­nung solcher Aufwen­dungen und die einfache Prüfung ihrer Abzieh­bar­keit gewähr­leistet. 

Fazit: Im Streit­fall fehlte die erfor­der­liche Einzel­auf­zeich­nung der Kosten. Der Kläger sammelte die Belege zunächst nur und erstellte die Übersicht erst später für die Steuer­erklä­rung. Auch die zusam­men­ge­fasste Angabe der Kosten für das häusliche Arbeits­zimmer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügte nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­rungen. Eine genaue und einzelne Aufzeich­nung der Aufwen­dungen wäre notwendig gewesen.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 6/24 | 23-03-2026