Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass das auswär­tige Büro eines Steuer­pflich­tigen eine "Betriebs­stätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebs­stätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegen­über den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte nur einge­schränkt in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale abziehbar sind. Entschei­dent ist, dass die ortsfeste dauer­hafte betrieb­liche Einrich­tung vom Steuer­pflich­tigen nicht nur gelegent­lich, sondern mit einer gewissen Nachhal­tig­keit, das heißt fortdau­ernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruf­li­chen Tätig­keit aufge­sucht wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als selbstän­diger Vermittler tätig. Er ermit­telte seinen Gewinn aus Gewer­be­be­trieb durch Bilan­zie­rung. Er beschäf­tigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbei­teten. Für dieses Büro gab der Kläger seine Steuer­erklä­rungen ab (Erklä­rungen über geson­derte Feststel­lungen von Besteue­rungs­grund­lagen und über den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag). Der Kläger führte für sein Fahrzeug, das sich im Betriebs­ver­mögen befand, kein Fahrten­buch, sodass die Privat­nut­zung mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt wurde. Nach einer Betriebs­prü­fung änderte das Finanzamt die Bescheide über die geson­derte Feststel­lung von Besteue­rungs­grund­lagen und über den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag. Es kürzte insbe­son­dere die für den Pkw erklärten Betriebs­aus­gaben um die pauschal mit 0,03% des Listen­preises ermit­telten Aufwen­dungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte. Dabei ging das Finanzamt von 220 durch­ge­führten Fahrten aus. Dagegen wandte sich der Kläger, weil sein Büro nicht die Krite­rien einer "ersten Tätig­keits­stätte" erfülle, da er überwie­gend von zuhause oder direkt bei seinen Kunden arbeite.

Der BFH folgte dieser Argumen­ta­tion nicht. Er stellte klar, dass die Einfüh­rung des neuen Reise­kos­ten­rechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebs­stätte“ geändert habe. Die Anwen­dung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeug­lis­ten­preises pro Monat ist daher nach wie vor gerecht­fer­tigt. Damit hält der BFH an seiner bishe­rigen Recht­spre­chung fest, wonach eine Betriebs­stätte eine feste und wieder­holt aufge­suchte Einrich­tung ist, die ein wesent­li­cher Bestand­teil der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt.

Fazit: Wenn, wie im Fall des Klägers, ein detail­liertes Fahrten­buch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies führt automa­tisch zu einer Begren­zung des steuer­li­chen Abzugs der Fahrt­kosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein Büro nur gelegent­lich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis für die Nachhal­tig­keit des Nutzungs­ver­hal­tens mithilfe eines Fahrten­buchs erfor­der­lich.

Quelle:BFH | Urteil | III R 18/25 | 04-02-2026